Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Bekauntmachung, die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Hanupteisenbahnen Bayerns 
vom 10. Dezember 1892 betreffend. 
fl. Staatsministerium des füöniglichen Hauses und des Acubern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erhalten die 88 856, 9“% 11, 12, 29 und 
39 1/ d (8 „ id der Normen für den Ban und die Ausrüstung der Hanpteisenbahnen 
Bayerns unter Streichung des § 9“ nachstehende neue Fassung: 
Neigungswechsel. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% (1:200) ist, sofern die Gesammt- 
steigung einer derselben mehr als 10 Meter beträgt, eine weniger als 5%0 (1:200) 
geneigte Strecke von mindesteno 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mit- 
beuutzt werden kann. 
8. 9. 
Entfernung der Geleise. 
(3) Auf deu Stationen sollen die Geleise nicht weniger als 4,500 Meter von Mitte 
zu Mitte von einander entfernt liegen und diejenigen, zwischen denen ein Perron auzulegen 
ist, eine Entfernung von mindestens 6,000 Meter von Mitte zu Mitte haben. Beim Um- 
bau von Stationen mit geringem Personenverkehre kaun mit besonderer Genehmigung von 
diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
§ 11. 
Tragfähigkeit des Oberbaues. 
Bei Geleisen, die von Lokomotiven befahren werden, soll der Oberban mindestens so 
stark sein, das jede Stelle der einzelnen Schiene 8000 Kilogramm rollende Last mit Sicher- 
heit tragen kann. 
§ 12 
Meldestationen und Ausweichestellen. 
Wenn Betriebs= oder militärische Nücksichten es erfordern, sind telegraphische Melde- 
stationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Answeichestellen anzulegen, welche letztere die 
größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagenachsen, aufuchmen können. 
Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist eine untzbare Geleiselänge von 550 Meter 
zu rechnen u. s. w. "
	        
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