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§ 29.
Raddruck.
Bei den Fahrzengen soll der Druck eines Nades auf die Schiene bei voller Anduntzung
der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 7000 Kilogramm
betragen. Für Personenzug--Lokomotiven, die auf Strecken verkehren sollen, deren Oberbau
den Anforderungen des § 11 entspricht, kann ein Naddruck von höchstens 8000 Kilogramm
zugelassen werden.
§ 39.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft.
3)
a) 2. auch auf die derzeit bereits inn Baue oder Betriebe befindlichen Haupteisenbahnen,
sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Juli 1897
einem umfassenderen Umbau unterworsen werden, wobei bezüglich der Bestimmung
im § 11 jede Ernenerung des Oberbaues der Hauptgeleise in zusammenhängenden
Strecken zu den umfassenderen Umbauten zu rechnen ist;
b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebemittel der Haupt-
eisenbahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine vollständige Umänderung erleiden.
München, den 22. Mai 1897.
Dr. Frhr. v. Crail#heim.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 10. Dezember 1892
betreffend.
fl. Stoatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erhalten die 8§ 44 (0/ 1½ Cs und 55 ) der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns nachstehende neue Fassung:
§ 44.
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen, Bahnbeschädigungen und Betriebs-
störungen, sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und
während der Fahrt.
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der
zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne
Erlaubnißkarte nur den Organen der Bahnverwaltung, den in der Ansübung ihres Dienstes
befindlichen Beamten der Staatoanwaltschaft. des Forstschutzes und der Polizei, den in
Wahrnehmung u. s. w. (wie im §54“4) der Betriebsordnung).
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