Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

AM.2. 9 
Nr. 25293. 
Bekannutmachung, die Abänderung der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die 
Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Unter Aufhebung der oberpolizeilichen Vorschrift vorstehenden Betreffs vom 8. August 
1896 Nr. 14483 (Gesetz= und Verordnungoblatt S. 557) wird hiemit an deren Stelle 
bezüglich des Passireus der Nemorqueurs durch die Brücke über die Donau bei Straubing 
nachstehende Vorschrift erlassen: 
„Bei dem Passiren der Straubinger Donaubrücke dürfen bis auf Weiteres Remor 
qururs in der Thalfahrt nur die linksseitige und in der Bergfahrt nur die rechtsseitige 
Oeffnung benützen. 
Ein Ankuppeln von Schleppern seitlich an die Nemorqueurs ist verboten. Im Taue 
dürfen nicht mehr als zwei Schleppboote geführt werden, und zwar thalabwärts neben 
einander, bergwärte hintereinander.“ 
München, den 14. Jannar 1897. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 681. 
Bekauntmachung, Gesuch der bayerischen Vereinsbank in München um die Genehmigung zur 
Ausgabe von unkündbaren Pfandbriefen betreffend. 
K. Staatoministerium des Innern 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Iustiz und der 
Finanzen ergangene Eutschließung vom Heutigen wurde gemäst Art. 16 des Gesetzes, 
einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betr., vom 18. März 1896, sowie der 
Kgl. Allerhöchsten Verordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Tage (Ges.= u. Verordn.-Blatt 
S. 174 und 185) genehmigt, daß die bayerische Vereinsbank in München an Stelle der 
mit Ministerial-Entschließung vom 19. März 1896 Nr. 5510 zur Ausgabe genehmigten 
Serie XXIV der auf dem Amortisationssystem beruhenden Pfandbriefe, im Betrage von 
10000000 “ einen gleichen Betrag von Pfandbriefen ausgebe, für welche die Kündigung 
und Verloosung 10 Jahre lang, d. i. bis zum Jahre 1907, auggeschlossen wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.