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III Unter „Telegrammen in offener Sprache“ werden solche Telegramme ver-
standen, welche in einer oder in mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen
Sprachen derart abgefaßt sind, daß sie einen verständlichen Sinn geben. Sie behalten die
Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie Handelgzeichen enthalten.
Welche Sprachen neben der deutschen für Telegramme in offener Sprache gestattet sind,
wird von der Telegraphenverwaltung bekannt gemacht. Für Telegramme, welche strecken-
weise, oder ausschließlich durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen
Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung,
soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen auesdrücklich
nachgegeben wird.
Iv Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, in denen Wörter angewendet sind, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche
Bedeutung hat, keine für die betheiligten Dienststellen verständlichen Sätze bilden.
Diese Wörter werden aus Wörterbüchern, welche für die Korrespondenz in verabredeter
Sprache zugelassen sind, entnommen. Von einem noch festzusetzenden Zeitpunkte ab sind alle
Wörter, die zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache gebraucht werden
sollen, aus dem vom Internationalen Büreau der Telegraphenverwaltungen aufgestellten
Wörterverzeichuniß zu entnehmen. Die Wörter der verabredeten Sprache dürfen höchstens
10 Buchstaben nach dem Morsealphabete enthalten und müssen einer oder mehreren der
nachgenannten Sprachen, nämlich der deutschen, englischen, spanischen, französischen, holländischen,
italienischen, portugiesischen und lateinischen Sprache, entnommen sein. Eigennamen dürfen
in den ganz oder theilweise in verabredeter Sprache abgefaßten Telegrammen nur mit ihrer
Bedeutung in offener Sprache vorkommen. Die in das amtliche Wörterbuch aufgenommenen
Eigennamen können jedoch mit einer verabredeten Bedeutung gebraucht werden.
Die Aufgabeanstalt kann von dem Aufgeber die Vorlegung des Wörterbuches fordern,
um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen.
V Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele-
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern
oder Buchstaben mit geheimer Bedeutung besteht.
Der chiffrirte Text der Privattelegramme nuß ausschließlich aus arabischen Ziffern
zusammengesetzt sein; der Gebrauch von Buchstaben oder Gruppen von Buchstaben mit ge-
heimer Bedeutung ist nicht gestattet. Als Gruppen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung
werden nicht angesehen die zu Handelsmarken verwendeten Buchstaben, sowie in Sec-
telegrammen (vergl. § 16) die durch Buchstaben dargestellten Zeichen des allgemeinen
Handelskodex.
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