Allgemeine
Erfordernisse
der zu beför-
dernden Tele-
grammc.
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In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen
von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung
abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung neben-
einander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen.
83.
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder
lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben
lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichnngen oder Ueber—
schreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten be-
scheinigt werden.
. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe-
anstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter XI).
III Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden:
1. die besonderen Angaben,
2. die Aufschrift,
3. der Text und
4. die Unterschrift.
1V0 Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs-
orte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der
Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms r2c. müssen vom Aufgeber in
der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese
Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen:
(O) für „dringend“,
(RP) für „Antwort bezahlt“,
(Kpx) für „Antwort bezahlt 7 Wörter“,
(RPD) für „dringende Antwort bezahlt“,
(KbD#) für „dringende Antwort bezahlt K. Wörter",
(IC) für „Vergleichung,
(PC)zfür „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige",
(bCh) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“,
(5S) für „nachzusenden“,
(PK) für „Post eingeschrieben“,
(XF) für „Eilbote bezahlt“,