Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Allgemeine 
Erfordernisse 
der zu beför- 
dernden Tele- 
grammc. 
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In Staatstelegrammen kann der chiffrirte Text sowohl in Gruppen oder Reihen 
von Ziffern, als auch in Gruppen oder Reihen von Buchstaben mit geheimer Bedeutung 
abgefaßt werden; jedoch dürfen Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung neben- 
einander in einem und demselben Telegramm nicht vorkommen. 
83. 
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben bezw. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichnngen oder Ueber— 
schreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten be- 
scheinigt werden. 
. Der Absender eines Privattelegramms ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufgabe- 
anstalt sich über seine Persönlichkeit auszuweisen. Andererseits steht es ihm frei, in sein 
Telegramm die Beglaubigung seiner Unterschrift aufnehmen zu lassen (vergl. unter XI). 
III Die einzelnen Theile eines Telegramms müssen in folgender Ordnung aufgeführt werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Aufschrift, 
3. der Text und 
4. die Unterschrift. 
1V0 Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimmungs- 
orte, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Vergleichung, der 
Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen (nur an den 
Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms r2c. müssen vom Aufgeber in 
der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben werden. Für diese 
Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen zugelassen: 
(O) für „dringend“, 
(RP) für „Antwort bezahlt“, 
(Kpx) für „Antwort bezahlt 7 Wörter“, 
(RPD) für „dringende Antwort bezahlt“, 
(KbD#) für „dringende Antwort bezahlt K. Wörter", 
(IC) für „Vergleichung, 
(PC)zfür „Telegramm mit telegraphischer Empfangsanzeige", 
(bCh) für „Telegramm mit Empfangsanzeige durch die Post“, 
(5S) für „nachzusenden“, 
(PK) für „Post eingeschrieben“, 
(XF) für „Eilbote bezahlt“,
	        
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