Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Aufgabe 
Telegrammen. 
Orte 
von 
nach 
welchen Tele- 
gramme ge- 
richtct w 
könne 
erden 
n. 
226 
in der Wohnung oder der Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus 
zu entrichtende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt auch 
dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn gerichteten Tele— 
gramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift vereinbart hat. 
X Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen Anforder- 
ungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen werden, jedoch 
nur auf Gefahr des Absenders. Der Absender kann eine nachträgliche Vervollständigung 
des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beauspruchen. 
XI Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig. Die Unterschrift kann 
in abgekürzter Form geschrieben oder weggelassen werden. Die etwaige Beglaubigung der 
Unterschrift (vergl. unter U) ist hinter dieselbe zu setzen 
84. 
!1 Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr eröffneten 
Telegraphenanstalt (auch brieflich) erfolgen. 
II Telegramme können auch bei den Bahnposten, und zwar in der Regel mittels der 
an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur Beförderung an die nächste Tele- 
graphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphenboten und den Landbriefträgern bei der 
Bestellung von Telegrammen oder Postsendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben 
werden. 
zu An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn mit diesen 
eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von Telegrammen ermächtigt, 
auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung von Telegrammen gestattet werden. 
IVy Die Aufgabe von Telegrammen kann auch mittels Fernsprechers nach den darüber 
erlassenen besonderen Bestimmungen erfolgen. 
V Bei der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die Landbrief- 
träger kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm zur Erhebung. 
85. 
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor- 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben 
die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. « 
II Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten bezw. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphen- 
anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. Der 
Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten 
Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post
	        
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