Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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befördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen 
Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist keine Be- 
stimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphen- 
anstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet 
statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar 
erweist. . 
§6. 
Die Telegraphenanstalten zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für den Dicusisunten 
Verkehr mit dem Publikum offen zu halten sind, in vier Klassen, nämlich: 
a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
d) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl aller Anstalten beschränkter Dienst 
abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 
1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende 
März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, ebenso wie 
der Dienst an Sonn= und Festtagen, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort 
besonders festgestellt. 
§ 7. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der 
Beförderung an den Adressaten niederschreibt, wird bei der Berechnung der Ge- 
bühren mitgezählt, mit Ausnahme der Unterscheidungszeichen, Bindestriche und 
Apostrophe. 
Der Name der Abgangsanstalt, der Tag, die Stunde und Minute der Aufgabe 
werden von Amtswegen in die dem Empfänger zuzustellende Ausfertigung ein- 
geschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben ganz oder theilweise in den 
Text seines Telegramms auf, dann werden sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
) Die größte Länge eines Taxwortes in offener Sprache ist auf 15 Buchstaben 
nach dem (durch die Ausführungs-Uebereinkunft zu dem internationalen Tele- 
graphenvertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesezt. Der Ueberschuß, je bis 
zu weiteren 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt. 
Die größte Länge eines Taxwortes in verabredeter Sprache ist auf 10 Buch- 
staben festgesezt. Die Wörter in offener Sprache, welche im Text eines ge- 
mischten, d. h. aus Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zusammen- 
b 
d 
graphenan= 
Wortzählung.
	        
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