Bezahlte
Aniwort.
Telegramme
mit Ver-
230
8 10.
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger
verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms
irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten.
II Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RKlb) “, eintretenden Falles
unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag
innerhalb der durch die Bestimmung zu 1 gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Auf-
geber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms
von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen
will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk
„dringende Antwort bezahlt“ oder „(KPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt
alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
UI Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der
Telegrammansfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in
den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich
aufzugeben.
1V Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe
vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im entgegen-
gesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige
Gebühr der Telegraphenverwaltung.
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem in § 191 erwähnten
Falle, nicht statt.
VI Kann das Ulrsprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird
die im § 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe-
anstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des
Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antworts-
Formular während einer Frist von 6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf
dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin nicht abgefordert ist, vernichtet.
VII Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufsgeber durch
eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Keuntniß.
§ 11.
1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu
gleichug. verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder