Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Bezahlte 
Aniwort. 
Telegramme 
mit Ver- 
230 
8 10. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann die Antwort, welche er von dem Empfänger 
verlangt, vorausbezahlen; die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms 
irgend einer Art von 30 Wörtern nicht überschreiten. 
II Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in der Urschrift, und 
zwar vor die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RKlb) “, eintretenden Falles 
unter Angabe der vorausbezahlten Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag 
innerhalb der durch die Bestimmung zu 1 gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Auf- 
geber die Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms 
von 10 Wörtern erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen 
will, hat den unter Umständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk 
„dringende Antwort bezahlt“ oder „(KPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt 
alsdann die Gebühr eines dringenden Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung. 
UI Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der 
Telegrammansfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in 
den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung 
innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich 
aufzugeben. 
1V Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den für dasselbe 
vorausbezahlten Betrag übersteigt, so ist der Mehrbetrag baar zu entrichten. Im entgegen- 
gesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige 
Gebühr der Telegraphenverwaltung. 
V Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem in § 191 erwähnten 
Falle, nicht statt. 
VI Kann das Ulrsprungstelegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird 
die im § 21 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabe- 
anstalt sogleich erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, und die zur Auffindung des 
Empfängers unternommenen Nachforschungen fruchtlos geblieben sind, so bleibt das Antworts- 
Formular während einer Frist von 6 Wochen dem Telegramm angeheftet. Nach Ablauf 
dieser Frist wird dasselbe, wenn es bis dahin nicht abgefordert ist, vernichtet. 
VII Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des Telegramms oder des 
für die Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Ankunftsanstalt dem Aufsgeber durch 
eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, hiervon Keuntniß. 
§ 11. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu 
gleichug. verlangen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder
	        
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