Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M . 26. 231 
„(IC niederzuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, 
welche bei seiner Beförderung mitwirken, vollständig zu vergleichen. 
u. Die Gebühr für die Vergleichung eines Telegramms ist gleich einem Viertel der 
Gebühr für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Länge. 
§ 12. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde der : 
Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder brieflich angezeigt 
werde. Wenn das Telegramm seiner endgiltigen Bestimmung mittels der Post zugeführt 
wird, so giebt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die Post an. 
I1 Soll die Anzeige telegraphisch erfolgen, so hat der Aufgeber vor die Ausschrift 
den Vermerk „Empfangsanzeige“ oder „(PC)“ zu setzen. Wird Empfangsanzeige durch 
die Post verlangt, so ist vor die Aufschrift der Vermerk „Empfangsanzeige mittels Post“ 
oder „PCP)“ niederzuschreiben. 
I Fir telegraphische Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr, wie für ein gewöhnliches 
Telegramm von 10 Wörtern, für Empfangsanzeige mittels Post sind 20 Pfennig zu 
entrichten. 
IV Kaun das Telegramm bei der Ankunft nicht bestellt werden, dann wird die im 
§ 21 vorgesehene Unbestellbarkeitsmeldung sogleich erlassen. Die Empfangsanzeige wird 
später abgesandt, entweder nach erfolgter Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich 
geworden ist, oder nach 24 Stunden, wenn sie nicht hat stattfinden können; in diesem 
Falle zeigt sie den Grund der Unbestellbarkeit an. 
V Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem anderen 
Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, insofern er 
die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8 13. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, sind Telegraphische 
ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche auf aaltenenk 
telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegenzunehmen. Auf 
Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen-= 
stationen, ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
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