Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Nachsendung 
von Tele- 
grammen. 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ oder „(IR)“ auszu- 
drücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der 
Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit dem 
(vorzuschreibenden) Ouittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unterschreiben 
und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubigen, daß der 
Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis geführt habe. 
§ 14. 
1 Der Aufsgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver- 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt nachgesandt wird. 
I1 Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hintereinander 
stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nacheinander an 
jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, befördert. 
III. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Ausschrift in die 
Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimmungoort 
wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
I Jedermann kann nach gehörigem Ausweis verlangen, daß die bei einer Telegraphen-= 
anstalt anfkommenden und in deren Bestellbezirk ihm zuzustellenden Telegramme an eine von 
ihm angegebene Adresse bestellt oder weiter befördert werden. Die bezüglichen Anträge sind 
schriftlich oder mittels gebührenpflichtiger Dienstnotiz zu stellen, und zwar entweder durch 
den Empfänger selbst, oder in seinem Namen durch eine der im § 20 unter VI aufge- 
führten Personen, welche die Telegramme an Stelle des Empfängers in Empfang nehmen 
können. Wer einen solchen Antrag stellt, verpflichtet sich damit, die Gebühren zu zahlen, 
welche von der Bestellungsanstalt etwa nicht eingezogen werden können. 
V Wenn der Empfänger seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die 
für ihn eingehenden Telegramme an den neuen Aufenthaltsort nachtelegraphirt, auch ohne 
daß dies ausdrücklich verlangt worden ist, sofern dieser neue Aufenthaltsort des Empfängers
	        
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