Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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zeitig solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im Voraus bezahlt ist, 
und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger der erwachsene Voten- 
lohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die auf ctwa gleich- 
zeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt 
hierbei außer Betracht. 
VIII. In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Empfängers 
die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht durch Eilboten 
bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen Abholung von Post- 
sendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser Einrichtung entstehen, hat 
die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
8 18. 
Erhebung der 1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Vorans zu 
Gebühren. entrichten. 
11 Eine Gebührenerhebung vom Empfänger am Bestimmungsorte tritt jedoch in den 
Anonahmefällen ein, welche 
a) für die nachzusendenden Telegramme im § 14, 
b) für die Seetelegramme im § 16, 
) für die Eilbestellung von Telegrammen im § 17 
vorgesehen sind. 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird 
das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt. 
l Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werth- 
zeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. Eine 
Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung 
eines Zuschlago von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebühreufreien Staatstelegrammen ist auf 
Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung unentgeltlich zu ertheilen. 
IV Personen, welche sich des Telegraphen häufiger bedienen, kann auf ihren Antrag 
gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten aufgegebenen 
Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die betreffende Verkehrsanstalt, 
bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, 
und als besondere Vergütung für die entstehende Mühewaltung eine Gebühr von 50 Pfennig 
für den Kalendermonat und außerdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet 
werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung.
	        
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