Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

Meæ 26. 23 
8 19. 
1 Jedes Telegramm kann von dem Absender, welcher sich als solcher ausweist, zurück-Zurückziehung 
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gezogen oder in der Beförderung aufgehalten werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in drückung von 
einem solchen Falle die Beförderung des Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden Telegrammen. 
dem Absender die Gebühren nach Abzug von 20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegra- 
phirung bereits begonnen, so verbleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; voraus- 
bezahlte Beträge für Weiterbeförderung, bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden 
jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt 
worden ist. 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, 
kann nur auf Grund eines besonderen, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen 
im § 23 zu erlassenden Telegramms angehalten und vernichtet werden; für dieses Telegramm 
sind die tarismäßigen Gebühren zu zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber mittels 
nufrankirten Briefes Kenntniß gegeben. Verlangt der Aufgeber telegraphische Auskunft, so 
hat er die Gebühr für eine telegraphische Antwort voranszubezahlen. Die erlegten Gebühren 
für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen unterdrückt wird, werden nicht zurück- 
gezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansnuchen schriftlich zu 
stellen und sich als Absender oder dessen Beauftragter auszuweisen. 
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—1 
820. 
1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme bezw. gleich nach der Ankunft bei der Zustellung 
Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt ist, verschlossen aderz#e em 
(vergl. unter VI). Bestimmungs- 
I1 Dieselben werden, ihrer Aufschrift entsprechend, entweder nach der Wohnung, dem 
Geschäftolokal 2c. des Empfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, telegraphen- 
lagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern auch mittels Fern- 
sprechers nach den hierüber erlassenen besonderen Bestimmungen übermittelt werden. 
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster 
Beschlennigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen Ueber- 
gabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 17 VI.) 
Iy Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang vor 
anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der Tele- 
gramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines denselben beizu- 
gebenden Empfangsscheines. 
V 1Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren Vor- 
stand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere shriftliche Verfügung
	        
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