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können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt
worden sind (vergl. 8 2311);
d) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden
ist (z. B. für Vergleichung);
e) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch
einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweis-
stück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt.
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen
können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Aurechtes inner-
halb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine
Beschwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der
Erstattungsautrag sich als begründet erweist.
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren
solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener
Telegramme veranlaßt oder untzlos gemacht worden sind.
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom
Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte,
sei es, daß er nicht aufgefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen nach
zuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt.
VII Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur
auf seinen Antrag erstattet.
g 28.
Berichtigungs- 1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung
telegramme. begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht
einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt,
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen zu