Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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können, sofern die Fehler nicht durch gebührenpflichtige Dienstnotiz berichtigt 
worden sind (vergl. 8 2311); 
d) die Nebengebühr für eine besondere Dienstleistung, welche nicht ausgeführt worden 
ist (z. B. für Vergleichung); 
e) die volle Gebühr für jede gebührenpflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch 
einen Fehler des Betriebes veranlaßt worden ist. 
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als Beweis- 
stück ist beizufügen: 
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn 
das Telegramm verzögert oder nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung handelt. 
III Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und durch 
welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat erfüllen 
können. 
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Aurechtes inner- 
halb dreier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden. 
Bei der Einreichung eines Erstattungsantrages wird von dem Beschwerdeführer eine 
Beschwerdegebühr von 20 Pfennig erhoben. Diese Gebühr wird zurückgezahlt, wenn der 
Erstattungsautrag sich als begründet erweist. 
V Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben- 
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind, 
und auf die Gebühren der im § 23 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren 
solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener 
Telegramme veranlaßt oder untzlos gemacht worden sind. 
VI Gebühren, welche irrthümlich zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom 
Empfänger nicht erfolgen konnte — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert hatte, 
sei es, daß er nicht aufgefunden worden war — hat der Absender auf Verlangen nach 
zuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
VII Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur 
auf seinen Antrag erstattet. 
g 28. 
Berichtigungs- 1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden beförderten oder in der Beförderung 
telegramme. begriffenen Telegramms können innerhalb einer Frist von 72 Stunden (Sonntage nicht 
einbegriffen), welche entweder der Auflieferung oder der Ankunft dieses Telegramms folgt, 
auf telegraphischem Wege Auskunft über das Telegramm verlangen oder Erläuterungen zu
	        
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