Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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demselben geben. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches 
sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungsaustalt 
oder durch eine Durchgangsanstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen. Sie haben 
folgende Beträge zu hinterlegen: 
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort 
gewünscht wird. 
I1 Die Telegramme, welche die Berichtigung, Ergänzung oder Unterdrückung von 
bereits beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegrammen bezwecken, ebenso alle 
übrigen, solche Telegramme betreffeuden Mittheilungen, dürfen, wenn sie für eine Telegraphen- 
anstalt bestimmt sind, nur von Amt an Amt als gebührenpflichtige, vom Aufgeber oder 
Empfänger zu bezahlende Dienstnotizen gerichtet werden. 
II! Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf des- 
fallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wieder- 
holten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im 
Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben 
worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in dem Ver- 
langen der Wiederholung und in der Autwort sich ausschließlich auf die im Ursprungs- 
telegramm richtig übermittelten Wörter beziehen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtig- 
ung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
V Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung begriffenen 
Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, wenn der 
Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder 
als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
§ 24. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger oder auch deren Bevollmächtigte, falls sie sich 
als solche gehörig ausweisen, sind berechtigt, sich beglanbigte Abschriften der von ihnen auf- 
gegebenen, und der an sie gerichteten Telegramme anefertigen zu lassen, wenn sie Ort und 
Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese 
Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder einen 
Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der 
Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
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Telegramm. 
abschriften.
	        
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