Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 3. 15 
Nr. 13441. 
Bekanntmachung, Einziehung und Errichtung von Forstdienststellen betreffend. 
Königliches Staatsministerinm der Finanzen, 
Ministerial-Forstabtheilung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lnitpold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben durch Allerhöchste Entschließung vom 16. Jannar ds. Is. anzuordnen geruht, daß 
beginnend vom 1. März ds. Is. 
1. das Forstamt Neustadt aH. (Triftamt) aufgehoben, 
2. die Stelle eines Forstamtoassessors beim Forstamte Passau eingezogen und in 
Passau ein zweites Forstamt errichtet werde mit der Bestimmung, daß das 
eine die Bezeichuung „Forstamt Passan-Nord“ und das andere die Bezeich- 
nung „Forstamt Passau-Süd“ zu führen habe, und dast 
3. die Försterstelle zu Sulzbach im Forstamte Amberg dem Einzuge unterstellt 
und dem Forstamte Amberg ein Forstamtsassessor mit dem dienstlichen Wohn- 
sitze in Sulzbach beigegeben werde. 
München, den 22. Jannar 1897. 
Dr. Frhr. v. Riedel. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
Nr. 1260. 
Bekanntmachung, Gesuch der bayer. Bodentreditanstalt in Würzburg um die Genehmigung zur 
Ausgabe zweier Serien 3 1½/2 % iger Pfandbriefe betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einvernehmen mit den k. Staatsministerien der Iunstiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, 
einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betr., vom 18. März 1896 sowie der 
Kgl. Allerhöchsten Verordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Tage (Ges.= u. Verordn.-Blatt 
S. 174 und 185) genehmigt, daß die bayer. Bodenkreditanstalt in Würzburg die nach- 
stehend aufgeführten Inhaber-Pfandbriefe in den Verkehr bringe:
	        
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