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gaben dieser Waagen vom Durchschnittsergebniß aus 10 Füllungen (§ 67 der Aichordnung)
beträgt 85 Gramm. ·
2. Mit Füllungeregistrirung (§ 66 Ziffer 2) dürfen alle selbstthätigen Registrirwaagen
zu 100, 125 und 150 Kilogramm versehen sein, außerdem diejenigen größeren selbst-
thätigen Registrirwaagen, welche zur Abwägung sämmtlicher im § 66 unter b und in
dessen Nachträgen genannten kleinkörnigen Früchte und daraus hergestellten körnigen Fabrikate
dienen sollen, und welche für eine größte zulässige Last von vollen Hunderten des Kilo-
gramm bestimmt sind.
3. Die Anforderungen des § 67 der Aichordnung setzen stets, also auch bei Waagen
mit Füllungsregistrirung voraus, daß die Waage mit Füllungen vom Betrage der größten
zulässigen Last geprüft wird. Die Waagen mit Füllungsregistrirung sollen dabei die Fehler-
grenzen der für die Hälfte ihrer größten zulässigen Last bestimmten Waagen mit Gewichts-
registrirung einhalten, jedoch
bei einer größten zulässigen nur die Fehlergrenzen der Waagen
Last von — mit Gewichtsregistrirung zu
100 Kilogramm, 75 Kilogramm,
125 « . 100 „
150 » « 100 «
§ 2.
Von der Forderung eines Umschlußgehäusee (§ 66 Ziffer 5) kann abgesehen werden,
wenn das Gestell der Waage von solcher Form und Einrichtung ist, dast ein vorschrifts-
mäßiges Umschlußgehäuse, sei es aus Blech, Holz oder Tuchrahmen, jederzeit leicht angebracht
werden kann.
II. Vorschriften über die Aichung von chemischen Aleßgeräthen.
§ 1.
Als weitere Gattungen der in der Bekanntmachung vom 15. August 1893 (Gesetz-
und Verorduungsblatt S. 287) aufsgeführten Meßgeräthe zum ausschließlichen Gebrauche
für chemische Analyse wässeriger Flüssigkeiten werden zur Aichung zugelassen:
a) zum Gebrauche bei Zuckeruntersuchungen Kolben mit zwei Strichen und Kolben
mit einem Striche oder mit zwei Strichen für eine Temperatur von 20 Grad (§ 2);
zum Gebrauche für Zähigkeitsmesser Kolben mit zwei Strichen für eine Tem-
peratur von 20 Grad (8 3);
Kolben zu 150, 300, 350, 400, 450, 550, 600, 650, 700, 750, 800,
850, 900, 950 Kubikcentimeter (8 4);
d) Meßgläser mit unvollständiger Eintheilung (8 5);
e) Ueberlaufpipetten (8 6).
b
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