Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

W0. 285 
Die Theilung soll auch nach dem Angenscheine gleichmäßig sein. Keines- 
falls dürfen benachbarte kleinste Theilabschnitte um mehr als ein Viertel ihrer 
durchschnittlichen Länge von einander abweichen. 
III. Vorschriften über die Aichung von Metßwerkzengen zur Gestimmung des prozent- 
gehalts von Zuckerlösungen. 
§ 1. 
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Sachharimeter zugelassen, welche die Temperatur 
in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 20 Grad, 
den Prozentgehalt reiner Zuckerlösungen in Gewichtsprozenten angeben. 
Die Prozentskalen der Instrumente müssen eingetheilt sein in ganze, halbe, Fünftel- 
oder Zehntel-Prozente, die Thermometerskalen in ganze oder halbe Grade, und zwar in 
ganze Grade, wenn die Prozentskalen in ganze oder halbe Prozente getheilt sind, andernfalls 
in halbe Grade. 
Die Gesammtlänge der Eintheilung einer Prozentskale darf 200 Millimeter nicht 
übersteigen; die Länge eines kleinsten Theilabschnitts dieser Skale muß mindesteus 1 Milli- 
meter betragen. 
Als normaler Umfang der Prozentskale eines Instruments werden 30 Prozente 
betrachtet, so daß im Allgemeinen drei Gattungen von Instrumenten in Frage kommen 
werden, nämlich Instrumente von 0 bis 30, solche von 30 bis 60 und solche von 60 
bis 90 Prozent. Doch sind auch Instrumente mit anderem Skalenumfange zulässig. 
Instrumente, die in Zehntel-Prozente getheilt sind, dürfen nicht mehr als höchstens 20 
Prozente enthalten. 
Die Thermometerskalen müssen die Temperatur von O Grad bis 35 Grad um- 
fassen. Bei Instrumenten, die in ganze oder halbe Prozente getheilt sind, dürfen sie bis 
+ 70 Grad reichen. Die Länge eines kleinsten Theilabschnitts musß mindestens 1,, Milli- 
meter betragen. 
§ 2. 
1. Die für die richtige Einstellung erforderliche Beschwerung des Instruments soll 
durch das QOrecksilbergefäß seines Thermometers bewirkt werden. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung dürfen auf der Innenseite der Skalen an- 
gebracht sein. Sie sollen durch Einwirkung von außen sich nicht verrücken lassen, auch 
nicht von selbst sich loslösen können. 
2. Die äusieren Glasflächen sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse symmetrischen 
Verlauf haben; die Massenvertheilung soll derart sein, daß die Spindel beim Eintauchen 
sich lothrecht stellt.
	        
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