286
3. Die Spindelkuppe soll gleichmäßig gerundet sein, eine glatte Oberfläche haben und
keine der Stempelung hinderlichen Vertiefungen oder Erhöhungen zeigen.
Der äußere Durchmesser darf bei dem unteren Glaskörper nicht mehr als 28 Milli-
meter, bei der Spindel nicht weniger als 4 und nicht mehr als 7 Millimeter betragen.
Die Kapillare des Thermometers darf oberhalb der Theilung keine Erweiterungen ent-
halten und soll nur so lang sein, daß das Thermometer ohne Gefahr des Zerspringens
höchstens bis zu 75 Grad erwärmt werden kann.
4. Die aus Papier herzustellenden Skalen sollen an der Glaswand unveränderlich
befestigt sein; Bindemittel, welche durch Erwärmung sich lösen, sind unzulässig.
5. Der obere Rand der Prozentskale soll wenigstens 15 Millimeter unterhalb der
Kuppe liegen.
Der obere Rand der Thermometerskale soll wenigstens 20 Millimeter unterhalb der
Stelle liegen, an welcher die Verjüngung des Glaskörpers beginnt.
6. Auf der Prozentskale sollen
bei Eintheilung in ganze Prozente die Striche für jedes fünfte und zehnte Prozent,
im Uebrigen die Striche für die ganzen Prozente
beziffert und länger sein als alle übrigen Striche. Bei Eintheilung in Zehntel-Prozente
sind auch die Striche für die halben Prozente von den übrigen Strichen durch größere
Länge hervorzuheben. Die kürzesten Striche sollen sich über mindestens ein Viertel des
Umfanges der Spindel erstrecken.
Auf der Thermometerskale sollen die Striche in nicht unterbrochenem Zuge verlaufen
und auf beiden Seiten der Kapillare sichtbar sein; diejenigen für jeden fünften Grad sollen
länger, diejenigen für die halben Grade kürzer sein als die übrigen.
Jeder zehnte Grad soll eine Bezifferung tragen.
Die Numerirung der Striche sowie die Bezeichnung der Skalen soll deutlich sein.
7. Die Prozentskale soll in die zum Glaskörper überleitende Erweiterung der Spindel,
jedoch nicht in den Glaskörper selbst hinabreichen; Striche darf sie nur soweit tragen, als
die Spindel cylindrisch ist.
Die Thermometerskale darf Striche nach unten hin nur bis 2 Millimeter vor der
Biegung der Kapillare tragen.
8. Die Skalen dürfen erhebliche Eintheilungsfehler nicht zeigen; benachbarte Theil-
abschnitte dürfen um höchstens ein Viertel ihrer mittleren Länge von einander abweichen.
3.
Die Thermometerskale soll die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“,
die Prozentskale die Bezeichnung „Saccharimeter nach Gewichtsprozenten“ tragen. Eine
Geschäftsnummer soll am oberen Ende der Thermometerffale augegeben sein.