Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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bezahlt,  außterdem  einen  jährlichen  Beitragszuschlag  in  Höhe  der  zuletzt  entrichteten  Wittwenund
  Waisenfonds-Beiträge  zu  bezahlen.

Ein  Vereinsmitglied,  welches  zufolge  straf=  oder  disziplinarrichterlicher  Verurtheilung
seines  Amtes,  oder  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  oder  der  Fähigkeit  öffentliche  Aemter  zu
erlangen  dauernd  oder  zeitweise  verlustig  wird,  hört  mit  dem  Tage  der  Rechtskraft  des  bezüglichen
  Urtheiles  auf,  Mitglied  des  Vereines  zu  sein.

Die  Vereinsmitgliedschaft  kann  jedoch  unter  Uebernahme  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungsverpflichtungen  aufrecht  erhalten  werden,  wenn  bei  disziplinarrichterlicher  Entlassung
eines  Richterbeamten  gemäß  Art.  5  Abs.  5  des  Disziplinargesetzes  für  richterliche  Beamte
vom  26.  März  1881  den  Relikten  desselben  ihre  Pensionsansprüche  ganz  oder  theilweise
belassen  werden.

Ein  rechtlicher  Anspruch  auf  Unterstützung  steht  den  Hinterbliebenen  eines  ehemaligen
Mitgliedes,  welches  diese  Eigenschaft  nach  Abs.  2  verloren  hat,  nicht  zu.  Dem  Verwaltungsrathe
  bleibt  jedoch  vorbehalten,  deuselben  im  Falle  der  Dürftigkeit  nach  Maßgabe  der  bereits
geleisteten  Beiträge  ermäßigte  Unterstützungen  zu  gewähren.

§  12.  Der  Vereinsfonds  wird  gebildet:

a)  durch  die  Pflichtbeiträge  der  ordentlichen  Mitglieder  und  die  jährlichen  Beiträge
der  Ehrenmitglieder;

b)  durch  die  Beitragsnachzahlungen  der  ordentlichen  Mitglieder;

c)  durch  das  dem  Vereine  zufolge  des  Allerhöchsten  Landtagoabschiedes  vom
10.  Juli  1865  §  10  lit.  a  Ziff.  1  zugewiesene  Fondsvermögen,  welches  im
Falle  der  Auflösung  des  Vereines  im  Kapitale  ungeschmälert  der  Staatskasse
zurückzuerstatten  ist;

d)  durch  die  jährlichen  Zuschüsse  aus  Staatsmittelu;

Je)  durch  die  Aversal-Einlagen  der  Ehrenmitglieder  und  andere  Schankungen,  Erbschaften,
  Vermächtnisse  u.  dgl.

Behufs  Verstärkung  des  nachhaltig  zu  sichernden  Vermögeusstockes  sind  demselben  die  sub
lit.  b  und  e  bezeichneten  Einnahmen,  jene  sub  lir.  e,  insoferne  der  Donator  oder  Erblasser
nicht  ausdrücklich  eine  andere  Verfügung  getroffen  hat,  zuzuweisen.  Ebenso  sind  demselben
alle  jene  Beträge  und  Ucberschüsse  an  den  sub  d  bezeichneten  Einnahmen,  sowie  an  Kapitalszinsen
  zuzuschlagen,  welche  nach  den  Bestimmungen  in  §  18  von  der  Verwendung  zu  den
laufenden  Unterstützungen  ausgeschlossen  erscheinen.

§  13.  Die  ordentlichen  Vereinsmitglieder  theilen  sich  in  drei  Klassen

Vom  1.  Jannar  1876  an  gehören  die  Mitglieder  mit  einem  jährlichen  pragmatischen
  Gehalte  von