Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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§ 22. An Kindesstatt angenommene oder angeheirathete Kinder können zum Bezuge einer 
Unterstützung nicht gelangen, wenn sie hiezu nicht durch ihren leiblichen Vater befähigt sind. 
§ 23. Die Kinder eines verstorbenen Vereinsmitgliedes, welche eine Stiefmutter 
haben, sind als einfache Waisen zu behandeln. 
§ 24. Die Unterstützungsbeiträge beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Monates, 
für welchen noch der Gehalt des verstorbenen Ehegatten oder Vaters bezogen wurde, und 
für diejenigen Bezugsberechtigten, deren Gatte oder Vater nicht im Genusse eines Gehaltes 
stand, mit dem Ersten des auf den Todestag des Gatten oder Vaters folgenden Kalender- 
monates. Sie erlöschen mit dem Ablaufe desjenigen Monates, in welchem die Berechtigung 
aufhört. 
II. Abschnitt. 
Töchter-Kasse. 
§. 25. Neben und in Verbindung mit dem allgemeinen Unterstützungsvereine für die 
Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener besteht eine besondere Töchterkasse. 
Aus derselben erhalten die nicht verehelichten Töchter der Mitglieder nach dem Ableben 
der beiden leiblichen Eltern, jedoch frühestens vom Beginne des 21. Lebensjahres an, bis 
zur Verehelichung oder der Ablegung lebenslänglicher Gelübde in einem Kloster, eventnell 
auf Lebensdauer, jährliche Unterstützungen (Präbenden). 
§ 26. Die Bestimmungen der §8 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, dann der 
§§ 9 und 10 finden auch auf den Verein für die Töchterkasse Anwendung. 
Diejenigen Universitätsprofessoren und Universitätsbeamten, welche nach 
Maßgabe des § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft am allgemeinen Unterstützungs- 
vereine erwerben, werden hiedurch zugleich Mitglieder der Töchterkasse mit 
allen Rechten und Pflichten. 
Ausgeschlossen bleiben jedoch diejenigen Universitätsprofessoren und 
Universitätsbeamten, welche schon zuvor einer der in § 2 Abs. 1 und 2 be- 
zeichneten Beamten kategorien angehört haben, ohne von dem Rechte zum Bei- 
tritte zur Töchterkasse Gebrauch gemacht zu haben. 
§ 27. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange an- 
zugehören, als es Mitglied des allgemeinen Unterstützungsvereines ist. Mit 
dem Verluste der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine 
erlischt auch die Mitgliedschaft an dem Vereine für die Töchterkasse. Wird 
ein Mitglied in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 aus dem Vereine 
für die Töchterkasse ausgeschlossen, so verliert es hiemit auch die Mitglied- 
schaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine. 56 
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