Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Die Bestimmung des § 11 Abs. 4 findet auf den Verein für die Töchter- 
kasse entsprechende Anwendung. 
§ 28. Der Fonds der Töchterkasse wird gebildet: 
a) durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die Beiträge der Ehren- 
mitglieder; 
b) durch die Beitrags-Nachzahlungen der ordentlichen Mitglieder; 
) durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln; 
d) durch die Aversaleinlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb- 
schaften, Vermächtnisse u. doal. 
Behufs der Verstärkung des Vermögensstockes, auf dessen nachhaltige Sicherung Bedacht 
zu nehmen ist, sind zunächst die sub lit. b und d bezeichneten Einnahmen, jene sub d, 
insoferne der Donator oder Erblasser nicht anders bestimmt hat, zu admassiren. 
Ebenso sind dem Vermögensstocke alle jene Beträge und Uleberschüsse an den sub à 
und c bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen, welche nach den Bestimmungen des 
§ 30 von der Verwendung zu den laufenden Präbenden ausgeschlossen erscheinen, zuzuschlagen. 
§ 29. Der zu leistende Beitrag besteht für jedes ordentliche Mitglied vom 1. Jannar 1876 
au in jährlich 20 40 7. 
§ 30. Die jährliche Präbende wird aus der zur Vertheilung bestimmten Rate der 
Jahreseinnahmen künftig zu gleichen Kopftheilen berechnet. Vorläufig ist vom 1. Jannar 1881 
an eine Präbende auf jährlich 240 X bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann 
nur auf dem in § 35 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten. 
Präbendirten, welche sich verehelichen oder in einem Kloster lebenslängliche Gelübde 
ablegen, wird auf Anmelden eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung ver- 
abfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht über dem zehnfachen Betrag der Jahres- 
präbende zu bemessen ist. 
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an den 
jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Kapitalszinsen bestimmt, und in dritter Linie 
können auch die in § 28 lir. c angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden. 
München, den 17. August 1897. 
Staatsrath von May.
	        
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