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Abdruck.
Rheinschifffahrts-Polizeiordnung.
Verpflichtungen der Schiffs- und Floßführer u. s. w. im Allgemeinen.
5 1.
1. Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer
von Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen Anlagen,
sowie die zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen
sind verpflichtet, auch soweit im Nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre
Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen ver-
mieden werden.
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen. Derselbe muß während
der Reise stets auf dem Schiff oder Floß auwesend sein. Bei Verhinderung des Führers
ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen.
3 Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene
Mannschaft während der Fahrt auwesend sein.
Belastung und tiesste zulässige Einsenkung der Schiffe.
§5 2.
1. Kein Schiff darf in dem Maße belastet werden, daß es tiefer geht, als die Linie,
durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichuet worden ist. Zur Bezeichnung der
größten zulässigen Einsenkung dienen Klammern, die bei Schiffen von 300 Centner
(15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit nach den Angaben des Schiffsattestes anzubringen
sind. Dieselben sind von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunkelm
oder durch schwarze Farbe auf hellem Grunde kenntlich zu erhalten.
2. Bei allen Schiffen darf die Unterkante der die zulässige tiefste Einsenkung be-
zeichnenden Klammern mittschiffs nicht höher liegen als die Oberkante des Wasserganges.
3. Ueber den die tiefste Einsenkung bezeichnenden Klammern muß ein Freibord von
mindestens 30 cm gelassen werden, mit der Maßgabe, daß bei Schiffen mit festem Tenne-
baum der letztere in das Freibord eingerechnet werden darf
Im Uebrigen sind bezüglich des Freibords bei Schiffen von 300 Centner (15 Tonnen)
oder mehr Tragfähigkeit die Angaben des Schiffsattestes maßgebend.
4. Auf der Strecke oberhalb der Spijk'schen Fähre muß bei den nicht mit einem festen
Deck versehenen Schiffen von weniger als 1000 Centner (50 Tonnen) Tragfähigkeit das