Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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der Lichtstärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens 
1 Meter und eine Breite (Länge) von mindesteus 1,5 Meter haben und die Laternen ein 
hellleuchtendes Licht verbreiten. 
Vorschriften bezüglich der Fahrt im Allgemeinen. 
84. 
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in 
den Kurs eines andern im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und das- 
selbe in seinem Lauf stören. 
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der QOuerfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf- 
schiff mindestens um die halbe Strombreite und ron einem zu Thal fahrenden Dampfschiff 
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so 
lange bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen 
werden kann, alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten, 
welche steuerbordseits (rechts) liegt; die zu Thal fahrenden müssen außerdem noch die Fahr- 
geschwindigkeit vermindern. 
4. Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder 
am Ufer im Aus= oder Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist bei der 
Führung vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf zu achten, daß durch 
entsprechende Verminderung der Kraft Beschädigungen der am Ufer oder im Hafen liegenden 
Schiffe vermieden werden. « 
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen- 
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie 
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Stenerung und zu ihrer Fortbewegung 
nothwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren: 
a) an den zur Ausführung von Correktionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im 
Strom liegenden Fahrzengen, 
b) an Flößen, welche am Ulfer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines 
Dannfschiffes ein Zeichen gegeben wird, bei Tage durch Schwenken einer rothen 
Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer Laterne mit rothem Licht. 
Liegen Fahrzeuge oder Flöße hinter Buhnen (Kribben) oder sonstwie gedeckt, so daß 
sie von den herankommenden Dampfschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für 
diese die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu
	        
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