Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

.K 35. 317 
2. Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfschiffes so zeitig still 
gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der 
Nachen keine gefährlichen Schwankungen erleidet. 
Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler 
Nichtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und darf nicht eher an dasselbe heran- 
fahren, als bis die Maschine still gestellt ist. 
3. Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers 
sogleich niederzusetzen. 
4. Der Nachen muß von zwei starken, schiffskundigen und als nüchtern bekannten 
Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeich- 
nung seiner größten zulässigen Einsenkung versehen sein. 
5. Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten 
Erfordernißen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhülfe anzuordnen und der 
Damnpfsschifffahrts-Verwaltung Mittheilung davon zu machen. 
6. Keine anderen, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter 
zu einem Dampfschiff bringen oder von demselben abholen. 
7. Kommen zwei in entgegengesetzter Nichtung fahrende Dampfschiffe gleichzeitig an 
einem Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das 
Thalschiff in seiner Wendung nicht stören und muß diesem den Vorrang lassen. 
Wollen zwei in gleicher Nichtung fahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz 
anlegen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Anfahrt nicht 
gehindert werden. 
6. Verhalten während des Fahrens bei Nacht und bei Nebel. 
§21. 
1. Jedes mit eigener Triebkraft fahrende Schiff ohne Anhang hat bei Nacht zu führen: 
a) an oder vor dem vorderen Maste oder in Ermangelung eines Mastes am Kamin 
oder an einer Stange in einer Höhe von nicht weniger als 6 Meter über dem 
Schiffsrumpf oder, falls das Schiff über 6 Meter breit ist, in einer Höhe von 
nicht weniger als der Breite des Schiffes über dem Schiffsrumpf eine Laterne, 
welche ein gleichmäßiges und unnnterbrochenes helles weißes Licht entweder über 
den ganzen Horizont oder mindestens über einen Bogen des Horizonts von 20 
Compaßstrichen wirft, welche sich auf je 10 Striche zu beiden Seiten des Fahr- 
zeuges vertheilen, so daß ihr Schein, von der Nichtung der Mittellinie des 
Schiffes nach vorn gerechnet, noch bis auf 2 Striche nach hinten über die Ouer- 
linie hinansfällt und eine solche Lichtstärke besitzt, daß es bei dunkler Nacht und 
klarer Luft mindestens 4 Kilometer weit sichtbar ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.