Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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2.  Bei  Annäherung  eines  Nachens  muß  die  Maschine  des  Dampfschiffes  so  zeitig  still
gestellt  und  bei  der  Abfahrt  desselben  so  spät  wieder  in  Gang  gesetzt  werden,  daß  der
Nachen  keine  gefährlichen  Schwankungen  erleidet.

Der  Nachenführer  muß  mit  seinem  Nachen  zeitig  herauskommen,  in  gestreckt  paralleler
Nichtung  mit  der  Fahrt  des  Dampfschiffes  halten  und  darf  nicht  eher  an  dasselbe  heranfahren,
  als  bis  die  Maschine  still  gestellt  ist.

3.  Die  eingestiegenen  Personen  haben  sich  auf  die  Aufforderung  des  Nachenführers
sogleich  niederzusetzen.

4.  Der  Nachen  muß  von  zwei  starken,  schiffskundigen  und  als  nüchtern  bekannten
Männern  geführt  werden,  in  gutem  Zustand,  vollständig  ausgerüstet  und  mit  der  Bezeichnung
  seiner  größten  zulässigen  Einsenkung  versehen  sein.

5.  Die  Ortsbehörde  hat  darauf  zu  halten,  daß  den  vorstehend  unter  Ziffer  4  gedachten
Erfordernißen  stets  genügt  werde,  nach  Umständen  sogleich  Abhülfe  anzuordnen  und  der
Damnpfsschifffahrts-Verwaltung  Mittheilung  davon  zu  machen.

6.  Keine  anderen,  als  die  dazu  bestimmten  Nachenführer  dürfen  Personen  oder  Güter
zu  einem  Dampfschiff  bringen  oder  von  demselben  abholen.

7.  Kommen  zwei  in  entgegengesetzter  Nichtung  fahrende  Dampfschiffe  gleichzeitig  an
einem  Landungsplatz  an,  so  darf  der  Führer  des  zu  Berg  fahrenden  Dampfschiffes  das
Thalschiff  in  seiner  Wendung  nicht  stören  und  muß  diesem  den  Vorrang  lassen.

Wollen  zwei  in  gleicher  Nichtung  fahrende  Dampfschiffe  an  demselben  Landungsplatz
anlegen,  so  hat  das  erste  den  Vorrang  und  darf  durch  das  andere  in  seiner  Anfahrt  nicht
gehindert  werden.

6.  Verhalten  während  des  Fahrens  bei  Nacht  und  bei  Nebel.
§21.

1.  Jedes  mit  eigener  Triebkraft  fahrende  Schiff  ohne  Anhang  hat  bei  Nacht  zu  führen:
a)  an  oder  vor  dem  vorderen  Maste  oder  in  Ermangelung  eines  Mastes  am  Kamin
oder  an  einer  Stange  in  einer  Höhe  von  nicht  weniger  als  6  Meter  über  dem
Schiffsrumpf  oder,  falls  das  Schiff  über  6  Meter  breit  ist,  in  einer  Höhe  von
nicht  weniger  als  der  Breite  des  Schiffes  über  dem  Schiffsrumpf  eine  Laterne,
welche  ein  gleichmäßiges  und  unnnterbrochenes  helles  weißes  Licht  entweder  über
den  ganzen  Horizont  oder  mindestens  über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  20
Compaßstrichen  wirft,  welche  sich  auf  je  10  Striche  zu  beiden  Seiten  des  Fahrzeuges
  vertheilen,  so  daß  ihr  Schein,  von  der  Nichtung  der  Mittellinie  des
Schiffes  nach  vorn  gerechnet,  noch  bis  auf  2  Striche  nach  hinten  über  die  Ouerlinie
  hinansfällt  und  eine  solche  Lichtstärke  besitzt,  daß  es  bei  dunkler  Nacht  und

klarer  Luft  mindestens  4  Kilometer  weit  sichtbar  ist;