Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

a) Bei einem Wasserstand, welcher die Marke I erreicht oder übersteigt, müssen die 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zu Thal in der Mitte des Stromes, zu 
Berg in einer Entfernung von wenigstens 80 Meter vom gewöhnlichen Uferrand 
fahren. Wird bei der Fahrt oder beim Landen eine größere Annäherung an 
das Ufer nöthig, so müssen sie mit verminderter Kraft fahren. 
Diesen Vorschriften sind die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung 
der Schraube fahrenden Dampfschiffe nicht unterworfen. 
Bei einem Wasserstand, welcher die Marke II erreicht oder übersteigt, dürfen 
Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tag aber, 
soweit sie nicht am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahren, 
nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Thal gehen, nicht mit größerer 
Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist. Die zum 
Verkehr nothwendige Annäherung an die einzelnen Stationen, sowie das Anlegen 
an denselben ist ihnen unter Anwendung verminderter Kraft gestattet. 
Bei einem Wasserstand, welcher die Marke III erreicht oder übersteigt, dürfen, 
den Fall des llebersetzens von einem Ufer zum andern ausgenommen, Dampf- 
schiffe nicht fahren. 
3. Auf den Stromstrecken unterhalb Bommel und unterhalb Vreeswijk treten für die 
Fahrt der Dampfschiffe bei höheren Wasserständen die obenerwähnten Beschränkungen ein, 
wenn die Marke III zu Bommel und die Marken I, II und III zu Vreeswifk erreicht sind. 
4. Die festgesetzten Pegelhöhen der Marken I, II und III sind am Pegel zu: 
b 
l 
l II III 
Maxan. 6,00 m 6,75 m 7,50 m 
Speyer 6,30 „ 7,10 „ 7,90 „ 
Ludwigshafen 6,70 „ 7,60 „ 8,50 „ 
Mannheim. 6,70 „ 7,60 „ 8,50 „ 
Mainz 2,75 „ 3,50 „ 4,75 „ 
Biebrich 3,55 „ 4,30 „ 5,55 „ 
Bingen 3.20 „ 4,00 „ 5,30 „ 
Coblenz. . 5,00 „ 6,25 „ 7,20 „ 
Cöln 5,.50 „ 6,90 „ 7,80 „ 
Düsseldorf 5,#10 „ 6,70 „ 7,50 „ 
Ruhrort 5,30 „ 6,90 „ 7,60 „„ 
Emmerich 5,00 „ 6,30 „ 6,70 „
	        
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