Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

1 II III 
Nijmwegen . 11,14 m 12,14 m 12,74 m 
Tiel — » —' « 8,67 77 ·- 
Bommel. „ — 6.38 über dem revidirten 
Arheim 10,67„ 11,67, 12,47, ilsterdamer Pepel 
Vreeswijk 4,13 „ 4,81 „ 5,28 „ 
5. Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem der 
Landungsstelle zunächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die nachstehend be- 
zeichnete Höhe erreicht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der nachstehend 
bezeichneten Höhe gesunken ist; nämlich am 
Pegel zu: bei ————*“ N fallendem 
Hüningen 3,9 m 4,2 m 
Breisach (linkes 2 3,4 „ 3,7.5 
Schönau . 3,8» 4,1,, 
Gcrsthcun. 3,7,, 4,0» 
Straßburg 4,5 „ 4,8 „ 
Selz 4,8 „ 5,1 „ 
Maxau- Maxiniliansan 5,3 „ 5,6 „ 
Speyer · 5,5,, 5,8» 
Mannthn Ludwtqshafcn 5,5» 5,8,, 
Maiz . 3,0» 3,2» 
Rüdesheim 3,6 „ 3,9 „„ 
Coblenz 4,1 „ 4,4 „ 
Cöln .. 47u‚‚. 5,0 „ 
Disseldorf 4,4 "„ 4,7 „ 
Nuhrort 4,6 „ 5,1 „ 
Wesel 4,1 „ 4,7 „ 
Emmerich 4,4, 5,0 „ 
Nijmwegen 10 4“, 11,14, über dem revidirten 
Arnheim 10,17, 10,67, Amsterdamer Pegel 
Ist an einem der vorstehend genaunten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem 
die Abfahrt der Flöße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz anlangenden 
Flöße an der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen. 
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