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4. Der Führer ist ferner verpflichtet, dem nächsten Ortsvorsteher sofort Anzeige zu machen,
daß und wo ein Schiff oder Floß festgefahren oder gesunken ist. In Folge dieser Anzeige
oder der sonst erlangten Kenntniß hat die Ortspolizeibehörde das entstandene Schifffahrts-
hinderniß, sofern dies noch nicht geschehen, in der unter Ziffer 3 vorgeschriebenen Weise auf
Kosten des Führers bezeichnen (vermalen) zu lassen.
5. Die Beseitigung von Schiffen, Flößen und anderen Gegenständen, welche ge-
sunken, gestrandet oder auf den Grund gerathen sind, kann durch die zuständige Behörde,
wenn solche nach deren Ansicht die Schifffahrt hindern oder gefährden, unbeschadet des An-
spruchs auf Ersatz der ihr hierdurch erwachsenden Kosten, veranlaßt werden.
Die Beseitigung erfolgt, wenn solche nach Ansicht der zuständigen Behörde keinen Auf-
schub leidet oder wenn die Betheiligten sie verweigern oder nicht anzutreffen sind, ohne
Weiteres. In anderen Fällen wird den Betheiligten eine angemessene Frist gesetzt; erfolgt
innerhalb derselben die Beseitigung nicht oder nicht vollständig, so wird sie staatsseitig
herbeigeführt. Die nach Landesrecht den betreffenden Behörden zukommenden weitergehenden
Befugnisse werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
6. Die Bestimmungen unter Zisser 1 bis 5 finden gleichmäßig Anwendung, wenn
auf dem Strom vorhandene Anlagen (Bade-Anstalten, Mühlen und dergleichen) gesunken
sind Die den Führern der Schiffe und Flöße auferlegten Verpflichtungen liegen auch den
Besitzern solcher Anlagen ob.
9. Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschifffahrt zwischen Cöln und Mannheim
bei uiedrigem Wasserstand.
824.
Die Ausübung der Dampfschleppschifffahrt bei Nacht ist:
a) zwischen Cöln und St. Goar, sobald der Wasserstand am Cölner Pegel 1,30 Meter
oder darunter,
b) zwischen St. Goar und Mainz, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel
1 Meter oder darunter,
D) zwischen Mainz und Mannheim, sobald der Wasserstand am Mainzer Pegel
0,70 Meter oder darunter beträgt,
gänzlich untersagt.
10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen
und St. Goar.
§ 25.
1. Auf der Stromstrecke zwischen Bingen und St. Goar darf ein Schiff nicht an den
Radkasten eines Dampfschiffes genommen werden. Ausgenommen sind nur solche Fälle, in
welchen beschädigte Fahrzeuge auf andere Weise nicht fortzuschaffen sind.
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