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Schiffen mit eigener Triebkraft mindestens alle 5 Minnten die Glocke anzuschlagen, von
anderen Fahrzeugen und von Flößen aus aber eben so oft durch das Sprachrohr zu rufen.
4. Alle außerhalb der Häfen auf dem freien Strom liegenden Schiffe, Flöße, Bagger-
maschinen oder ähnliche Apparate müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang unnnter-
brochen durch Laternen mit weißem Licht erleuchtet sein. Auf den Fahrzeugen ist eine solche
Laterne mindestens 4 Meter hoch über dem Schiffsbord auf der Fahrwasserseite, und falls
ausnahmsweise Fahrzeuge so liegen, daß auf beiden Seiten Fahrwasser ist, auf beiden
Seiten derart anzubringen, daß sie zu Berg und zu Thal fortdauernd zu sehen sind. Auf
Flößen müssen in jeder der beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken, mindestens 4 Meter
hoch, auf einer hohen, weit sichtbaren Stelle zwei Laternen mit weißem Licht, welche
mindestens 2 Meter, höchstens 4 Meter Abstand von einander haben, neben einander auf-
gerichtet werden.
Auf Fahrzeugen, auf denen wegen Gefährlichkeit ihrer Ladung kein Licht angemacht
werden darf, muß während der Nachtzeit unnnterbrochen eine Wache ausgestellt sein, welche
die sich nähernden Schiffe rechtzeitig durch Zuruf mittelst des Sprachrohrs zu warnen hat.
5. Die in diesem Paragraphen hinsichtlich der Flöße getroffenen Bestimmungen finden
auch auf die im Bau begriffenen Flöße Anwendung.
6. Wenn Baggermaschinen oder ähnliche Apparate in einer Stromstrecke beschäftigt
sind, in welcher sie von den herankommenden Schiffen nicht rechtzeitig erblickt werden können,
so haben dieselben vor und hinter ihrem Staudort eine rothe Tonne auszulegen. Diese
Bebakung hat in einer solchen Entfernung zu geschehen, daß die Schiffe rechtzeitig ihren
Kurs durch ein von der Maschine nicht gesperrtes Fahrwasser nehmen können.
Liegen solche Maschinen oder Apparate im Fahrwasser, so haben sie auf derjenigen
Seite, an welcher Schiffe und Flöße am Besten vorbeifahren können, eine roth und weiße
Flagge auszulegen.
Vorschriften in Betreff sestliegender Badeanstalten, Schi#mühlen und ähnlicher Anlagen.
§ 27.
Für Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnliche Anlagen, welche sich auf dem Strom
festliegend befinden, sind außer den durch die zuständige Behörde festgesetzten Bedingungen
folgende Vorschriften maßgebend:
1. Sie müssen in sicherer, vollen Schutz gegen das Abtreiben bietenden Weise befestigt
sein; erfolgt die Befestigung durch Anker, so dürfen diese nicht im Fahrwasser oder dessen
Nähe ausgeworfen sein.