Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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2. Sie müssen derart liegen, daß der Fahrweg für die durchgehende Schifffahrt offen 
bleibt und die Gefahr, durch Wellenschläge gegen das Ufer gestoßen oder sonst beschädigt zu 
werden, ausgeschlossen wird. 
3. Sie müssen von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang ununterbrochen durch Laternen 
mit weißem Licht erleuchtet sein, welche mindestens 4 Meter hoch über dem Deckboden nach 
der Fahrwasserseite, zu Berg und zu Thal fortdauernd sichtbar, anzubringen sind. 
Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs. 
828. 
1. Die am Leinpfadufer liegenden Fahrzeuge müssen, wenn an ihnen vom Ufer aus 
gezogene Schiffe vorbeifahren, entweder den Mast niederlegen oder so weit vom Ufer abgelegt 
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des 
Seils muß die Bemannung des stillliegenden Schiffs behülflich sein. 
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße und zwar auch die im Bau begriffenen 
müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie 
nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 80 Mecter in den Strom reichen. Der 
Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Flos abzuschneiden 
und die Anker so zu setzen, daß sie der Schifffahrt nicht hinderlich sind. 
Die Flostmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an 
demselben vorbeiziehen. 
3. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Lein- 
zug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden. 
4. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden. 
Vorschriften über BGau, Gemannung, Ausrüslung und Untersuchung der Flöße 
1. Bezeichunng, Breite und Länge der Flößc. 
§29. 
1. Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in der Höhe von mindestens 
3 Meter über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest ange- 
brachte weiße Tafeln zu führen, von welchen die obere in Noth die Anfangsbuchstaben der 
Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Floßbesitzers, die untere in Schwarz 
die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 
30 cm Höhe und 5 #m Breite zu enthalten hat, und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
	        
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