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2. Die Breite der den Rhein befahrenden Flöße darf auf der Stromstrecke
von Basel bis KchhH. 6 Meter
„ Kehl bis Steinmanern (Murgmündung) 17 „
„ Steinmauern bis Germersheim . 27 „
„ Germersheim bis Mannheim 36 „
„ Mannheim abwärts 63 „
nicht übersteigen.
Außerdem wird die Länge der Flöße für die Stromstrecke
von Basel bis Kehl auf . .27Mcter
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beschränkt.
3. Au den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßtheile oder andere für Schiffe,
Brücken u s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
4. Bei Wasserständen von 1 Meter und weniger am Mainzer Pegel ist für die
Strecke Rüdesheim—St. Goar die Breite der Flöße auf 56 Meter beschränkt.
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im Allgemeinen.
8 30.
1. Jedes Floß muß mit mindestens einem Mann auf je 25 Kubikmeter hartes Holz
und mit mindestens einem Mann auf je 50 Kubikmeter weiches Holz bemannt sein Als
hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen-, Apfel-
und Kornelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-,
sowie anderes harziges Holz.
2. Unterhalb Wesel darf die vorstehend unter Ziffer 1 festgesetzte Pflichtbemannung
um ein Drittel verringert werden.
3. Kein Floß darf mit weniger als 3 Mann, den Führer eingerechnet, bemannt sein.
4. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 über 4 Mann beträgt, müssen mit
den in der Beilage bezeichneten Gegenstäuden ausgerüstet sein.
5. Zur Feststellung des im Floß-Schein (Artikel 25 der revidirten Rheinschifffahrts-
Akte vom 17. Oktober 1868) anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter
hartes Holz (vgl. Ziffer 1) gleich 15 Centner (0,75 Tonnen) und das Kubikmeter weiches
Holz (vgl. Ziffer 1) gleich 11 Centner (0,55 Tonnen) gerechnet.
3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße
oberhalb Mainz.
§ 31.
Die Bestimmungen des § 30 finden auf den Betrieb der Flößerei auf der Strom-
strecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. Sie treten für Flöße, welche auf dieser