Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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von Bingen bis St. Goar drei Viertel und von St. Goar bis Wesel zwei Drittel, unter- 
halb Wesel ein Drittel der Pflichtbemannung nach § 30 Ziffer 1, vorausgesetzt, daß das 
Floß vorn mit einer wirksamen Steuereinrichtung versehen ist und daß das Schleppschiff 
die nachstehend angegebene Maschinenkraft besitzt: 
a) bei Flößen, deren Pflichtbemannung nicht mehr als 50 Mann beträgt, mindestens 
25 effective Pferdestärken, 
b) bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 50 bis einschließlich 80 Mann beträgt, 
mindestens 35 effective Pferdestärken, 
) bei Flößen, deren Pflichtbemannung über 80 Mann beträgt, mindestens 45 effective 
Pferdestärken. 
5. Wahrschau der Flöße. 
§ 33. 
1. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken. 
Der Nachen soll wenigstens 8 Stunden und höchstens 1½⅛ Stunden vor dem Floß vor- 
ausfahren. Er darf einem zu Thal fahrenden Schiffe nicht angehängt werden. 
2. Wird das Floß durch ein Schiff mit eigener Triebkraft geschleppt, so soll der 
Wahrschaunachen eine aus 16 roth und weiß, sonst eine aus 16 roth und schwarz ab 
wechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken. 
3. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floß-Schein zu ver- 
merken oder der ersten Hafen-Polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in 
den Floß-Schein zu bezeichnen. 
4. Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so 
hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Betheiligten 
benachrichtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde. 
5. Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt weg: 
a) auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter 
lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind, 
b) auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung 
nicht über 5 Mann beträgt. 
Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß 
selbst aufzustecken. 
6. Ersatz der Wahrschan durch elektrische Meldung auf der Stromstrecke Kehl bis Steinmauern. 
§34 
1. Auf der Rheinstrecke zwischen Kehl und Steinmanern sind die Floßführer von der 
Verpflichtung, einen Wahrschaunachen vorauszusenden, entbunden, wenn sie sich zum Wahr- 
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