Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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schauen der Flöße der daselbst entlang des Rheines bestehenden electrischen Signalvorrichtung 
bedienen. 
Sobald ein Floß an einer der Schiffbrücken bei Freistett-Offendorf, Greffern-Drusen- 
heim oder Plittersdorf-Selz durch den Telegraphen angemeldet ist, wird auf der Schiffbrücke 
zunächst des rechtsseitigen Ufers die in § 33 vorgeschriebene Wahrschauflagge aufgehißt 
und erst wieder eingezogen, wenn das Floß die Brücke passirt hat. 
Unter gleicher Voraussetzung kann bei einer etwaigen Weiterführung der oben genaunten 
Signaleinrichtung von Plittersdorf rheinabwärts auch hier das Wahrschauen der Flöße 
mittelst des Telegraphen stattfinden. 
2. Wenn die Floßführer die Signaleinrichtung nicht benutzen wollen, oder bei etwaiger 
Störung in der Leitung der letzteren, hat die Wahrschau in der in § 33 bestimmten Weise 
zu geschehen. Doch wird den Floßführern gestattet, statt eines Nachens sich eines soge- 
nannten Fahrbodens, aus Holzstämmen oder Brettern bestehend, für die Wahrschau zu bedienen. 
7. Untersuchung der Flöße. 
35. 
1. Flöße, deren Pflichtbemannung über 4 Mann beträgt, werden, bevor sie ihre Reise 
antreten und, wenn sic auf einem Nebenfluß gebant sind, bevor sic ihre Reise auf dem 
Nhein fortsetzen, einer Untersuchung unterworfen, welche sich auf ihre Construction und die 
Festigkeit ihrer Verbindung, sowie auf das Vorhandensein der vorgeschriebenen Bemannung 
und der nach Inhalt der Beilage zu § 30 Ziffer 4 erforderlichen Ausrüstungsgegenstände 
erstreckt. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Flöße, welche, aus dem Main kommend, 
in den Mainzer oder Schiersteiner Floßhafen verbracht werden. 
2. Die Untersuchung wird von den hiermit beauftragten Beamten oder von Sachver- 
ständigen vorgenommen, welche zu diesem Zweck eidlich verpflichtet sind. 
3. Der Floßführer hat vor Abfahrt des Floßes die Untersuchung desselben bei der 
zuständigen Behörde zu beantragen. Letztere hat dafür zu sorgen, daß die Untersuchung 
sobald als thnnlich, jedenfalls aber innerhalb der auf den Empfang der Anzeige folgenden 
nächsten 24 Stunden vorgenommen werde 
4. Die Orte, an welchen die Untersuchung erfolgen kann, die Personen, welchen die- 
selbe übertragen, und die Behörde, bei welcher dieselbe nachzusuchen ist, werden öffentlich 
bekannt gemacht. 
5. Flöße, welche an Orten gebaut werden, wo die vorgeschriebene Untersuchung nicht 
erfolgen kann, sind an dem nächsten unterhalb gelegenen und zu Floß-Untersuchungen 
bestimmten Ort der Untersuchung zu unterwerfen.
	        
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