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11. Gebührenfreihcit.
§39.
Für die in Gemäßheit der §§ 35, 37 und 38 vorzunehmenden Untersuchungen ist
eine Gebühr nicht zu entrichen.
Wahrschauen.
840.
Zur Sicherheit der Schifffahrt sind auf der Stromstrecke von Bingen bis unterhalb
Boun an folgenden Stellen Wahrschauen
.aas m Bingerloch auf dem Mäusethurm,
4. an der Wirbellay, *
bei Oberwesel, unterhalb des Ochsenthurms,
. dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer,
. bei der Loreley,
. oberhalb St. Goar an der Bauk,
. bei einem Wasserstand unter 3,2 Meter am Coblenzer Pegel für den Engerser
Grund bei St. Sebastian-Engerss. #
8. bei einem Wasserstand unter 3,5 Meter am Bonner Pegel für die Nheindorfer
Kehle oberhalb der ehemaligen Siegmündung.
Die an diesen Stellen stationirten Wahrschauer haben die Verpflichtung, das Annähern
aller zu Thal gehenden Fahrzenge durch Aufzichen der Flagge bemerkbar zu machen, und
zwar in folgender Weise:
a) · wenn ein einzelues Schiff zu Thal kommt, durch Aufziehen der rothen,
b) wenn ein Schleppzug zu Thal fährt, durch Aufziehen der weißen,
c) wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen der rothen und der weißen Flagge,
4) an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch K Körbe
gleicher Farbe. « «
Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Thalfahrt frei ist,
während der Mangel eines Zeichens- undentet, daß die Bergfahrt' frei ist.
Ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein roth und weiß gestrichener
Korb auf der Spitze des Mänsethurms aufsgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggen-
signale für das zweite Fahrwassen Geltung haben. ·
....Bcvorc1ncch1ffvoangcnmtssttomabmarts fahrt, hat der Führer desselben
10 Minuten vorher seine Absicht den Wahrschauern auf dem Mäusethurm durch Aufhissen
einer weißen Flagge auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren,
wenn hierzu vom Mänsethurm aus das Zeichen gegeben ist. "“
S = H Se PD —