Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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837 9. Aenderungen im Floßbestand. 
38 10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
8 39 11. Gebührenfreiheit. 
8 40 Wahrschanen. 
§ 41 Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromtheile sowic von Rheindurchstichen. 
§ 42 Verbot anderer als der in gegenwärtiger Polizeiordnung erwähnten Signallichter. 
* 43 Verpflichtung der Schiffer und Flostführer, einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich 
zu führen. 
§* 44 Strafbestimmungen. 
* 45 Einführungstermin. 
  
Nr. 17253. 
Bekannt machung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Marktgemeinde 
Jettingen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz,.und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestim- 
mungen über die Juhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Allerhöchsten 
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der 
Marktgemeinde Jettingen auf Grund der Beschlüsse des Gemeindeausschusses und der 
Gemeindeversammlung vom 4./25. Juli 1897 und des staatsaufsichtlichen Bescheides des 
k. Bezirksamts Günzburg vom 29. Juli 1897 die Genehmigung zur Ausgabe 3½% iger 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 50000 „TX, und zwar: 
Lit. A 10 Stück zu je 1000, 
8 50 Stück zu je 500 M, 
„ C 50 Stück zu je 200 J, 
„ D 50 Stück zu je 1004%", 
ausgestellt vom 1. Oktober 1897 und halbjährig am 1. April und am 1. Oktober ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 9. September 1897. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath: 
von Neumayr.
	        
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