Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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2. Die nach 8 91b Abs. 5 den Polizeibehörden zukommenden Obliegenheiten werden 
von den Ortspolizeibehörden, in München vom Magistrate, ausgeübt. 
3. Für München ist die Ortspolizeibehörde im Sinne des § 946 Abs. 2 und des 
§ 129b Abs. 1 der Magistrat, im Sinne des § 126b Abs. 2 die Polizeidirektion. 
4. Die in § 1274 den Polizeibehörden übertragene Zuständigkeit in Bezug auf Lehr- 
linge wird wie bisher von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, 
ausgeübt. 
5 Gegenwärtige Verordnung tritt, soweit die zur Durchführung des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897, erforderlichen Maßnahmen in 
Frage kommen, sofort, im llebrigen gleichzeitig mit der in Art. 9 Abs. 2 des vorangeführten 
Gesetzes vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung in Kraft. 
Berchtesgaden, den 29. Oktober 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
No. 20049. 
Bekanutmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Markt- 
gemeinde Diessen. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Iustiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Be- 
stimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kyl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 
185) der Marktgemeinde Diessen auf Grund der Beschlüsse der Gemeinde-Collegien vom 
17. Mai und 3. Juli 1897 und des staatsaufsichtlichen Bescheides des k. Bezirksamts
	        
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