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83.
Blau= und Weißfelchen gelten als untermäßig, wenn sie von der Kopfspitze bis zum
Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen nicht wenigstens eine Länge von 30 cm haben.
8 4.
In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist das Umstellen der
genannt, mit Netzen zum Zwecke des Fischfanges verboten.
ist stets untersagt.
Reiser, Errachen
Das Angeln an den Errachen
Verboten ist ferner das Anhängen von Kähnen an den Errachen.
8 5B.
Die Bestimmungen des § 1 Absatz I, der §§ 2 und 3 treten mit dem 1. Januar 1900
in Kraft.
München, den 6. November 1897.
rhr. v.
feilihsch.
Ordens-Verleihungen.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 10. August ds Is. dem k.
belgischen Oberhofmarschall Grafen d'’Ooul=
tremont das Großkrenz des Verdienst-
Ordens vom heiligen Michael,
unter'nm 31. Oktober ds. Is. dem Ersten
Hofmarschall Seiner Majestät des Königs
von Schweden und Norwegen, August Grafen
von Nosen, das Großkrenz des Verdienst-
Ordens vom heiligen Michael und
unter'm 1. November ds. Is. dem König-
lichen Kämmerer und Obersthofmarschall
Albrecht Grafen von Seinsheim, Obersten
à la suite der Armec, das Großkrenz des
Verdienst-Ordens vom heiligen Michael
zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Dekoration.
Im Namen Seiner Mojestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter' 28. Oktober ds. Is. dem k. Kämmerer
Karl Freiherrn von Wulffen, Oberhof-
meister Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin
Carl in Bayern, die Bewilligung zur
Annahme und zum Tragen des ihm von
Seiner Majestät dem Deutschen Keiser,
Könige von Preußen, verliehenen königlich
preußischen Kronen-Ordens I. Klasse zu
ertheilen.