Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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83. 
Blau= und Weißfelchen gelten als untermäßig, wenn sie von der Kopfspitze bis zum 
Schwanzende (Schwanzspitzen) gemessen nicht wenigstens eine Länge von 30 cm haben. 
8 4. 
In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist das Umstellen der 
genannt, mit Netzen zum Zwecke des Fischfanges verboten. 
ist stets untersagt. 
Reiser, Errachen 
Das Angeln an den Errachen 
Verboten ist ferner das Anhängen von Kähnen an den Errachen. 
8 5B. 
Die Bestimmungen des § 1 Absatz I, der §§ 2 und 3 treten mit dem 1. Januar 1900 
in Kraft. 
München, den 6. November 1897. 
rhr. v. 
feilihsch. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 10. August ds Is. dem k. 
belgischen Oberhofmarschall Grafen d'’Ooul= 
tremont das Großkrenz des Verdienst- 
Ordens vom heiligen Michael, 
unter'nm 31. Oktober ds. Is. dem Ersten 
Hofmarschall Seiner Majestät des Königs 
von Schweden und Norwegen, August Grafen 
von Nosen, das Großkrenz des Verdienst- 
Ordens vom heiligen Michael und 
unter'm 1. November ds. Is. dem König- 
lichen Kämmerer und Obersthofmarschall 
Albrecht Grafen von Seinsheim, Obersten 
à la suite der Armec, das Großkrenz des 
Verdienst-Ordens vom heiligen Michael 
zu verleihen. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Mojestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter' 28. Oktober ds. Is. dem k. Kämmerer 
Karl Freiherrn von Wulffen, Oberhof- 
meister Ihrer Königlichen Hoheit der Herzogin 
Carl in Bayern, die Bewilligung zur 
Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Majestät dem Deutschen Keiser, 
Könige von Preußen, verliehenen königlich 
preußischen Kronen-Ordens I. Klasse zu 
ertheilen.
	        
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