Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
München, den 15. November 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Lronrod. Frhr.v. Asch. Lr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
An 
1) die Kammer der Reichsräthe, 4 Der General-Setretär: 
2) die Kammer der Abgeordueten. Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 6154lI. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 betreffend. 
K#. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeuhern. 
In der Postordnung für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1889 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Nr. 14 vom 18. April 1889) treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im §6 Absatz III erhält im ersten Satze die Angabe: „wenn dieselben mit dem 
amtlichen Siegel verschlossen und in der Aufschrift mit der vollen Bezeichnung „Portopflichtige 
Dienstsache“ versehen sind,“ folgende geänderte Fassung: 
„wenn dieselben mit dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen sind und 
in der Aufschrift die Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ tragen.“ 
2. Der Absatz V des § 7 erhält folgende Zusätze: 
„Im Privatwege hergestellte Briefumschläge, Streifbänder, Kartenbrief- 
formulare, Postkarten und zur Versendung als Drucksachen bestimmte Karten 
werden von der Post zur Abstempelung mit dem Freimarkenstempel nach Maß- 
gabe der hiefür festgesetzten besonderen Bestimmungen übernommen. 
Die im Privatwege hergestellten Kartenbriefe dürfen wie die Postkarten, 
welche nicht von der Post bezogen werden (vergl. 8§ 10 Absatz XI), das Königliche 
Wappen nicht tragen; derartige Kartenbriefe und Postkarten unterliegen, sofern
	        
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