Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

K 43. 363 
sie gleichwohl das Königliche Wappen tragen, als den äußeren Anforderungen 
nicht entsprechend, dem Porto für unfrankirte Briefe. (Vergl. § 10 Absatz VI)“. 
3. Im § 7 Abs. IV sind hinter dem Worte „Briefumschläge die Worte „gestempelte 
Kartenbriefformulare“ einzufügen. 
4. In demselben § 7 Absatz VI sind im Eingange die Worte: „mit Freimarken oder 
gestempelten Briefumschlägen eines anderen Postgebietes“ durch die Worte: „mit Postwerth-- 
zeichen eines anderen Postgebietes“ zu ersetzen; ferner erhält der Schlußsatz in diesem 
Absatze nachstehende geänderte Fassung: „Dagegen wird dem Empfänger einer aus einem 
anderen Postgebiete nach Bayern eingehenden Briefsendung, zu deren Frankirung Bayerische 
Freimarken, Bayerische gestempelte Briefumschläge oder Bayerische gestempelte Kartenbrief- 
formulare verwendet sind, der betreffende Marken= oder Stempelwerth vergület, demnach von 
demselben bei der Zustellung nur so viel eingehoben, als die nach dem Satze für unfrankirte 
Briefe treffende Taxe den Werth der verwendeten Bayerischen Postwerthzeichen übersteigt.“ 
5. Im Absatz VII des §7 sind im zweiten Satze nach dem Worte „Freimarken“ 
die Worte „gestempelte Kartenbriefformulare, Postkarten (vergl. § 10 Absatz VIII) und Post- 
anweisungen (vergl. § 13 Absatz VII)“ einzuschalten. 
6. Im gleichen §7 Absatz XI ist im ersten Satze nach dem Worte „Briefumschlägen“ 
das Wort „Kartenbriefformularen“ einzufügen. 
Der dritte Satz dieses Absatzes erhält folgende anderweitige Fassung: 
„Beschädigte oder sonstwie unbrauchbar gewordene gestempelte Briefumschläge 
werden gegen Freimarken gleichen Werthbetrages, derartige Postkarten, Streif- 
bänder, Postanweisungen und Kartenbriefformulare gegen Werthzeichen derselben 
Gattung und desselben Werthes umgetauscht. 
Wegen der hiebei für Postkarten, Streifbänder und Postanweisungen zu 
entrichtenden Herstellungskosten siehe § 10 Absatz X, § 11 Absatz VIII und § 13 
Absatz X; die Umtauschgebühr für gestempelte Kartenbriefformulare beträgt 1 3 
für 1 Stück.“ 
7. Im §9 sind im ersten Satze nach dem Worte „Briefumschläge“ die Worte „und 
Kartenbriefformulare“ einzuschalten. 
8. Im § 12 Absatz XIV ist im zweiten Satze statt: „in Holz oder starken Papp- 
kästchen“ zu setzen: „in Kästchen von Holz oder starker Pappe.“ 
9. Im §. 23 Absatz X ist statt der Angabe: „11—12 Uhr Mittags“ zu setzen: 
„während einer Stunde“. 
München, den 8. November 1897. 
Dr. FKrhr. v. Crailsheim.
	        
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