Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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No. 21001. 
Bekauntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Mühldorf betreffend. 
Kl. Staateministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Hentigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Be- 
stimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 
185) der Stadtgemeinde Mühldorf auf Grund der Beschlüsse der Gemeinde-Collegien vom 
27. März, 20. April, 30. Juli und 28. August 1897 und des staatsaufsichtlichen Bescheides des 
k. Bezirksamts Mühldorf vom 1. Juli 1897 die Genehmigung zur Ausgabe 3½ iger 
Schuldverschreibungen auf den Juhaber im Gesammtnennwerthe von 120 000 —K, und zwar: 
Li# A 84 Stück zu je 1000 J, 
.. B 54 „ „ „ 500 , 
„ C 40 „ „ „ 200 J, 
. !) 10 „ „ „ 100 ¼, 
ausgestellt vom 18. August 1897 und halbjährig am 1. Juni und am 1. Dezember ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 10. November 1897. 
Frhr. v. Feiliizsch. 
Nr. 22082. 
Bekauntmachung, den Vollzug des land= und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes 
betreffend 
ressend. 
K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
In Gemäßheit des § 52 des land= und forstwirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes 
vom 5. Mai 1886 wird bekannt gegeben, daß mit Wirkung von heute ab der k Re- 
gierungsassessor Dr. Winterstein vorübergehend als weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden 
der Schiedsgerichte 
a) der land= und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft für den Regierungs- 
bezirk Oberbayern, 
b) im Geschäftsbereiche der Staatsforstverwaltung für den gleichen Regierungsbezirk 
aufgestellt worden ist. 
München, den 17. November 1897. 
Dr. rhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitsch.
	        
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