Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M. M. 369 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung, Verbesserung 
und Einrichtung der Kreisirrenanstalt Karthaus-Prüll betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Zuitpold 
Vvon Gottez Gnaden Höniglicher Prinz von Bayern, 
Negeut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung ertheilt, 
zur Deckung der Kosten der Erweiterung, Verbesserung und Einrichtung der Kreisirrenanstalt 
Karthaus-Prill einschließlich des Aufwandes für Grunderwerbungen ein Anlehen bis zum 
Höchstbetrage von 500 000 X aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrags hat aus Kreisfonds, 
die Tilgung vom Jahre 1899 an binnen längsteus 44 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben zu Rohrbrunn, den 28. November 1897. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. örhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. #rhr. v. Feilizsch. Lr. Frhr. v. Lronrod.,rhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl; 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 23077. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- 
hafen am Nhein betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch Entschließung vom Heutigen wurde im Einverständnisse mit den k. Staats- 
ministerien der Justiz und der Finanzen der in der Ministerial-Entschließung vom 
21. Jannar l. Is. Nr. 1272 (Ges.= u. Verord.-Blatt 1897 Nr. 3) gestellte Termin für die 
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