Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

370 
Erhöhung des Aktienkapitals der Pfälzischen Hypothekenbank um weitere 2 Millionen Mark 
auf ein Vierteljahr, d. i. bis zum 1. April 1898 erstreckt. 
München, den 27. November 1897. 
Frhr. v. PLeilitzsch. 
  
Nr. 19821. 
Bekanntmachung, die Zusammensetzung der Ortsschulbehörden betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern für Rirchen- und Schulangelegenheiten. 
Im MNamen GSeiner Miüajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Ver- 
weser, haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, zu genehmigen, daß bezüglich der 
Zusammensetzung der Ortsschulbehörden in Ergänzung und theilweiser Abänderung der hier- 
über bestehenden Vorschriften die nachstehenden Bestimmungen erlassen werden: 
1. Den Bezirksschulinspektionen (Stadtbezirkeschulinspektionen! in unmittelbaren Städten 
und den Lokalschulinspektionen in sonstigen Gemeinden diesseits des Rheins, sowie den Orts- 
schulkommissionen in der Pfalz soll als stimmberechtigtes Mitglied ein wirklicher Volksschul- 
lehrer angehören, welcher an einer der betreffenden Ortsschulbehörde unterstellten Schule 
thätig ist. Wirken an der oder den dieser Ortsschulbehörde unterstehenden Schulen wirkliche 
Schullehrer verschiedenen Bekenntnisses, so hat von jeder Konfession einer in die Orteoschul- 
behörde einzutreten. 
In beiden Fällen ist beim Vorhandensein mehrerer Lehrer der in Betracht kommenden 
Art für die Mitgliedschaft das höhere Dienstalter, vor diesem jedoch, wo das Institut der 
mit Aufsichts= und Digsziplinarbefugnissen ausgestatteten Oberlehrer besteht, die Eigenschaft 
als Oberlehrer entscheidend. 
Für die Zeit einer länger andauernden Verhinderung eines Lehrermitgliedes, ferner 
insolange ein triftiger Grund der Mitgliedschaft des zu dieser in erster Linie berufenen 
Lehrers entgegensteht, ist ein etwa vorhandener anderer, zum Eintritte tauglicher Lehrer 
unter Rücksichtnahme auf Absatz 1 und 2 als Ersatzmann von der betreffenden Ortsschulbehörde 
mit Zustimmung der Stadtschulkommission (Lokalschulkommission) beziehungsweise der Distrikts- 
schulbehörden einzuberufen. 
2. Mit Genehmigung der Kreisregierung, Kammer des Innern, kann von der Stadt- 
schulkommission (Lokalschulkommission) einer unmittelbaren Stadt bestimmt werden, daß den 
Bezirksschulinspektionen der letzteren 1 oder 2 weitere wirkliche Schullehrer der unterstellten 
Schulen als berathende Mitglieder angehören. Die Auswahl erfolgt alsdann jeweils durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.