Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 46. 381 
83. 
Im Falle des Erlöschens der successionsberechtigten Nachkommenschaft des Stifters im 
Mannesstamme tritt dessen weibliche Nachkommenschaft, deren Successiousfähigkeit als adelige 
Nachkommen evangelisch-lutherischer Konfession vorausgesetzt, mit fortdauerndem fideikom- 
missarischen Verbande in die Successionsberechtigung ein und zwar wieder mit der Lineal- 
und Erstgeburtsfolge und unter Vorzug der männlichen Nachkommen nach Maßgabe der 
Bestimmungen der §§ 90 und 91 des Fideikommißedikts und der §§ 2 und 3 dieses 
Statuts. 
In diesem Falle hat jedoch der zum Fideikommiß berufene Nachkomme der weiblichen 
Linic die landesherrliche Bewilligung zu dem Zusatznamen „Grunelius“ zu erwirken und 
im Falle der Bewilligung ihn zu führen. 
8 4. 
Im Falle Aussterbens der gesammten Descendenz des Stifters soll, wenn alsdann 
ein direkt männlicher Nachkomme des älteren Bruders des Stifters Andreas Adolf Grunelins, 
Bankier in Frankfurt am Main, geboren den 16. August 1831, vorhanden ist, derselbe 
unter Voraussetzung seiner Successionsfähigkeit durch Besitz des bayerischen Adels und durch 
Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Konfession unter Fortdauer des fideikommissarischen 
Verbandes in den Fideikommißbesitz succediren mit Fortbestand der Successionsordnung nach 
Maßgabe der §§ 2, 3 und 4 dieses Statuts. 
Ist dagegen bei Aussterben der gesammten Descendenz des Stifters ein direkt männ- 
licher Descendent des Andreas Adolf Grunelius, welcher den Stiftungsbedingungen ent- 
sprechend snccessionsfähig ist, nicht mehr vorhanden, so hat die männliche Descendenz des 
jüngeren Bruders des Stifters Moritz Eduard Grunelius, Bankier in Frankfurt a. M., 
geboren den 16. Juli 1843, in Voraussetzung ihrer den Stiftungsbedingungen entsprechenden 
Successionsbefähigung ebenfalls unter Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes und der 
in §§ 2, 3 und 4 dieses Statuts normirten Suceessionsordnung in die Fideikommißerbfolge 
einzutreten. 
§ 5. 
Als ersten Fideikommißbesitzer hat der Stifter unter Verzicht auf seine eigenen Rechte 
auf die Fideikommißgüter seinen erstgeborenen Sohn Georg Karl Moritz Freiherrn von 
Grunelins, geboren am 5. Juni 1862, auf dem Rothhofe, k. Bezirksamts Königshofen, 
bestimmt, welcher sofort mit der gerichtlichen Bestätigung in den Besitz des Fideikommisses 
treten soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.