Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

384 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1897 bis 31. März 1898 wird nach der in der Beilage 1 enthaltenen Kapitel- 
und Titel-Eintheilung auf 71572 249 —/ in Einnahme und Ausgabe festgesetzt 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu Rohrbrunn, den 30. November 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v. Feilitzsch. Ir. Frhr. v. Keonrod. Frhr. v. Asch Dr. v. LTandmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
der Oberregierungs-Rath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.