fullscreen: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

der Bundes- und Staalsangehörigleit. 253 
vom 2. Februar 1868, die Behandlung der Auswanderungsgesuche 
betr., ferner die Vorschriften in Ziff. 4 der Ministerialentschließung vom 
29. Juni 1868, den Vollzug des Heimatgesetzes betreffend, sowie die 
Ministerialentschließung vom 27. Mai und 7. Juni 1868 in Betreff 
der Auswanderung militärpflichtiger (abgedruckt in meinem Kommentare 
zum Heimatgesetze von 1868 Seite 275, resp. Seite 260 und 279 
fl.) außer Wirksamkeit. 
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870. 
(Bundesgesetzl. 1870 Seite 355 ff. und Beilage zum bayr. Gesehbl. 
1870/71 Seite 89 ff.). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des norddeutschen Bundes nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des 
Reichstages was folgt: 
81. 
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit 
in einem Bundesstaate erworben!) und erlischt mit deren Ver- 
lust.:) 
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundes- 
angehörigkeit nur dann, wenn sie in dem zum Bunde gehörigen 
Theilen des Großherzoghums heimatsberechtigt sind.) 
Der Paragraph 1 wiederholt den in der Reichsverfassung Ar- 
tikel 3 bereits enthaltenen Grundsatz, daß die Bundesangehörigkeit durch 
die Staatsangehörigkeit vermittelt wird; hienach kann das eine Rechts- 
verhältniß ohne das andere nicht bestehen, beide decken sich jedoch nicht 
vollständig; vergleiche hierüber, sowie über die mit der Bundesangehörig- 
keit verbundenen Rechte und lcchten oben die zweite Abtheilung Art. 3 
der Reichsverf. „Note 2 S. 
2. Der Verlust der —# tritt ipso jure mit dem 
Verluste der Einzelstaatsangehörigkeit ein und zwar auch dann, wenn die 
betreffende Person nicht gleichzeitig ein ausländisches Indigenat erwirbt. 
Besitzt ein Bundesangehöriger das Indigenat in mehreren Bundesstaaten, 
so geht selbstversländlich die Bundesangehörigkeit nur verloren, wenn
	        
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