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Nachtrags-Verzeichniß
derjeuigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
(Vergl. Bekanntmachung vom 10. Juni 1897, Central-Blatt S. 179.)
Die mit einem bezeichneten Lehranstalten haben leinen obligatorischen Unterricht im Latein.
Oeffentliche Lehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der Befähigung genügt.
a Gymnasien.
Königreich Preußen.
Mülheim a. Rhein: Gymnasium (bisher: Progymnasium, unter C. a. I des Haupt-
verzeichnisses).
Königreich Württemberg.
Ludwigsburg: Gymnasium (bisher: Lyzeum, unter B. a. I des Hauptverzeichnisses).
B. Lehranstalten, bei welchen der einfährige, erfolgreiche Besuch der ersten (obersten)
Klasse zur Darlegung der Befähigung nöthig ist.
c. Real-Progymnasien.
Herzogihum Sachsen-Coburg und Gotha.
Zu streichen:
Coburg: Realschule (unter B. c. VI des Hauptverzeichnisses), weil in der Umwandlung zu
einer lateinlosen Ober-Realschule begriffen.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung der
Gefähigung gefordert wird.
b. Realschulen.
Großherzogthum Baden.
Eberbach: Realschule,
Emmendingen: ealschule.
Anmerk. Die Anerkennung hat für beide Anstalten rückwirkende Kraft bis
zum Schlusse des Schuljahrs 1896/97.
* Gymuasien mit der Befugniß, Befähigungszengnisse auch ihren von dem Unterricht im Griechischen
dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte regelmäßi
theilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Beugu
über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben.
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