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ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Niederlassung ihrer
Geschäftsherrn
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Bestellungen
suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen,
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs deren Be-
förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen, —
soferne dieselben nicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften zum Aufsuchen von Bestellungen
oder zum Aufkaufe von Waaren eines Wandergewerbescheines bedürfen.
Art. II.
Der vierte Absatz des Art. 4 erhält folgende Fassung:
Hiebei soll, wenn nicht besondere, den Umfang des Geschäfts wesentlich beschränkende
Verhältnisse vorliegen, die Betriebsanlage weniger als das Doppelte der für das Gewerbe
bestimmten Normalanlage nicht betragen.
Art. III.
Dem Art. 13 wird Nachstehendes beigefügt:
Die Wandergewerbescheine der Reisenden zu den in Art. 2 Ziff. 1 lit. a und b be-
zeichneten Zwecken sind, wenn im Laufe des Jahres ein Wechsel in der Person des Reisenden
eintritt, für den Rest ihrer Giltigkeitsdaner steuerfrei auf die Person des Nachfolgers durch
Umschreibung oder andere Ausfertigung zu übertragen.
Art. IV.
Der Art. 15 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
Die Steuer für den Wanderlagerbetrieb besteht in einer Normalanlage und einer Be-
triebsanlage. Die Größe der Normalanlage bemißt sich nach dem beigefügten Stenertarif.
Die Bemessung der Betriebsanlage erfolgt mit zwei vom Hundert des angemeldeten und
durch Schätzung erhobenen Geldwerthes der für den Betriebsort zum Verkaufe bestimmten
Waarenvorräthe.
Art. V.
An Stelle des Steuertarifs tritt der in der Aulage beigefügte Tarif.
Art. VI.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Gesetzes vom 10. März 1879, die
Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen betreffend, wie er sich in Folge der hiezu