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3.
Die Steuersätze für Musterreisende sind in Nr. 6 des Steuertarifs dahin abgestuft, daß
a) Musterreisende für Geschäfte von größerem Betriebsumfange mit einer Steuer
von 60 X und
b) Musterreisende für Geschäfte von kleinerem Betriebsumfange mit einer Steuer
von 24 M.
zu belegen sind. Ob die Steuer mit 60 ¾ oder 24 —X in Ansatz zu bringen sei, unterliegt
der Würdigung des Rentamts, welches hiebei, soferne der Gewerbsunternehmer dem Rentamts-
bezirke angehört, von der eigenen Kenntniß der Verhältnisse, andernfalls aber von den bei
der Steueranlage erbrachten Nachweisungen ausgehen wird. Im Zweifel ist der höhere
Steuersatz in Berechnung zu bringen, und es dem Stenerpflichtigen anheimzugeben, allenfallsige
Beschwerden hiegegen im vorgeschriebenen Rechtszuge anzubringen und zu begründen. —
Man vergl. Verhandlung der Kammer der Abgeordneten vom Jahre 1897, Stenogr. Bericht
Bd. IX S. 654 und 656. —
4.
Bezüglich der weiteren Abänderungen wird auf Art. 4 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4, Art 15
Ziff. 3 und auf die Tarifbeilage des Gesetzes in der beifolgenden neuen Fassung unter dem
Anfügen hingewiesen, daß die abgeänderten Stenersätze sofort mit dem 1. Jannar 1898
in Wirksamkeit treten.
München, den 23. Dezember 1897.
Dr. Frhr. v. RNiedel. Frhr. v. Feilitsch.
Gesetz
10. März 1879 . * · s · . . *a
vom 30--Dezember 1807, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen.
Art. 1.
Wer außerhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung
und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person:
1. Waaren irgend einer Art außer selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land= und
Forstwirthschaft, des Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs
feilbieten,
2. Waaren irgend einer Art bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder an
anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkaufe ankaufen,
3. Waarenbestellungen aufsuchen,