Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 50. 425 
4. gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein 
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, darbieten 
will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den folgenden Be- 
stimmungen, soweit nicht für den Betrieb von Wanderlagern in Art. 15 besondere Vor- 
schriften gegeben sind. 
Art. 2. 
Der Stenuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind nicht unterworfen: 
1. Kaufleute, Fabrikanten und andere Personen, welche ein stehendes Gewerbe be- 
treiben, sowie die in deren Diensten befindlichen Reisenden, welche anßerhalb des 
Ortes ihrer gewerblichen Niederlassung, beziehungsweise der gewerblichen Nieder- 
lassung ihrer Geschäftsherrn 
a) Waarenbestellungen suchen, wenn sie von den Waaren, auf welche sie Be- 
stellungen suchen, nur Proben oder Muster mit sich führen, 
b) Waaren aufkaufen, wenn sie die aufgekauften Waaren nur behufs deren Be- 
förderung nach dem Bestimmungsorte mit sich führen, — 
soferne dieselben nicht nach reichsgesetzlichen Vorschriften zum Aufsuchen von Be- 
stellungen oder zum Aufkaufe von Waaren eines Wandergewerbescheines bedürfen, 
. diejenigen, welche ausschließlich im Meß= und Marktverkehr die in Art. 1 Ziff. 1 
mit 3 bezeichneten Arten des Gewerbebetriebs ausüben, 
Gewerbetreibende, welche außerhalb ihres Wohnortes bei öffentlichen Festen, 
Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten solche 
Waaren, hinsichtlich deren dieß von den zuständigen Behörden gestattet ist, feilbieten, 
Gewerbetreibende, welche selbstgewonnene Waaren, hinsichtlich deren dieß nach 
Landesgebrauch hergebracht ist, zu Wasser verfahren und vom Fahrzeuge aus 
feilbieten, 
Gewerbetreibende, welche in nicht größerer Entfernung als fünfzehn Kilometer 
vom Wohnorte 
a) solche Verzehrungsgegenstände oder selbstverfertigte Waaren, welche zu den 
Gegenständen des Wochenmarktverkehrs gehören, feilbieten, 
b) gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dieß landesüblich ist, anbieten, 
c) das Musikergewerbe ausüben. 
Art. 3. 
Im Betreffe der Angehörigen außerdeutscher Staaten, welche weder ihren Wohnsitz 
noch eine gewerbliche Niederlassung in einem deutschen Staate haben, treten, soferne nicht 
durch Verträge oder Vereinbarungen oder durch Anordnungen der Staatsregierung ander- 
weite Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere Bestimmungen ein: 
8 
Se 
E
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.