Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen auch dann unter- 
worfen, wenn sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des 
Garten= und Obstbaues, der Jagd und des Fischfangs ohne vorgängige Bestellung 
in eigener Person feilbicten. 
Die Bestimmungen des Art. 2 Ziffer 1 finden auf dieselben und die in ihren 
Diensten stehenden Reisenden, welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft 
Waaren aufkaufen oder Waarenbestellungen suchen, keine Anwendung. 
Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waaren und Suchen von Waaren= 
bestellungen) der Ausländer auf Messen und Jahrmärkten bleibt von der Be- 
stenerung frei. 
Desgleichen ist ihnen auf Wochenmärkten das Feilbieten und der Ankauf von 
Verzehrungsgegenständen, welche dem Wochenmarktverkehr angehören, steuerfrei gestattet. 
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Art. 4. 
Steuer von den im Umherziehen betriebenen Gewerben besteht in einer Normal- 
und einer Betriebsanlage, deren Größe sich nach dem beigefügten Steuertarif bemißt. 
In allen jenen Fällen, in welchen nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebs- 
anlage durch die Anzahl der Begleiter des Gewerbetreibenden oder der Mitglieder einer Ge- 
sellschaft bestimmt wird, haben Familienangehörige des Unternehmers für die Berechnung 
nur dann in Betracht zu kommen, wenn dieselben an den Arbeiten des Gewerbes selbst 
theilnehmen. 
Ist nach den Anleitungen des Tarifs die Betriebsanlage innerhalb eines Mindest- 
und Meistbetrags zu bemessen, so dienen für die Auswahl des Satzes der Betriebsanlage 
die Menge und der Werth der zum Verkauf bestimmten Waaren oder zur öffentlichen 
Schaustellung gebotenen Gegenstände, beziehungsweise die Größe des in dem Gewerbe ver- 
wendeten Betriebskapitals und erzielten Umsatzes als Anhaltspunkt. 
Hiebei soll, wenn nicht besondere, den Umfang des Geschäfts wesentlich beschränkende 
Verhältuisse vorliegen, die Betriebsanlage weniger als das Doppelte der für das Gewerbe 
bestimmten Normalaulage nicht betragen. 
Wer mehrere unter verschiedene Tarifsätze fallende Gewerbe betreibt, ist nach dem höchst- 
besteuerten derselben anzulegen, soferne die Steuer nicht nach Ziffer 5 des Tarifs zu bemessen 
ist; das Nämliche gilt für den gleichzeitigen Betrieb mehrerer unter verschiedene Tarifsätze 
fallender Handelsgeschäfte. 
Bei solchen Gewerben im Umherziehen, welche im Tarif nicht erwähnt sind, wird die 
Normal= und Betriebsanlage nach Analogie des dem einzustenernden nächst verwandten 
Gewerbes festgesetzt. 
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